Parken in einer öffentlichen Grünanlage ist ordnungswidrig
Ein in einer öffentlichen Grünanlage geparktes Fahrzeug kann kostenpflichtig abgeschleppt werden. Dabei kommt es nicht auf eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer an (VG Schleswig, Urteil vom 12.02.2015, Az. 3 A 78/14).
Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungsbescheid für eine Abschleppmaßnahme.
Die Beklagte ließ ein Fahrzeug abschleppen, das sich neben einem öffentlichen Sandweg in einer Grünanlage befand. Ein Verstoß gegen die örtliche Grünanlagen-Satzung erschien als gegeben.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass der Bereich, in dem das Fahrzeug abgestellt gewesen sei, nicht mit einem Halteverbotsschild beschildert gewesen sei. Vielmehr erwecke die Gestaltung dieses Bereichs den Eindruck, dass es sich um Flächen handle, die zum Parken vorgesehen seien. Die Abschleppmaßnahme sei auch unverhältnismäßig. Das abgestellte Fahrzeug habe niemanden behindert. Der Widerspruch wurde aus tatsächlichen Gründen zurückgewiesen.
Die Klage hiergegen beim Verwaltungsgericht war erfolglos (mit Ausnahme der Kostenbelastung).
Entscheidungsgründe
- Die zulässige Anfechtungsklage ist nur hinsichtlich eines Teils der im Widerspruchsbescheid festgesetzten Kosten begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Der Leistungsbescheid ist ansonsten rechtmäßig.
- Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid sind die Vorschriften über die Ersatzvornahme, die rechtmäßig war.
- Ein Leistungsbescheid nach §§ 249, 238 LVwG erweist sich nur als rechtmäßig, wenn zum einen der Zwangsmitteleinsatz rechtmäßig ist und zum anderen die festgesetzten Kosten der Höhe nach nicht zu beanstanden sind.
- Rechtsgrundlage des Zwangsmitteleinsatzes sind nicht die §§ 229 Abs. 1 Nr. 2, 238 LVwG. Diese Vorschriften kommen zur Anwendung, wenn ein Verkehrszeichen, das eine Allgemeinverfügung darstellt, vorhanden ist. Vorliegend ist der Bereich, in dem das Fahrzeug sich zum Zeitpunkt des Abschleppvorganges befand, jedoch nicht mit einem Halteverbotsschild ausgewiesen.
- Nach § 230 Abs. 1 Satz 1 LVwG ist der Verwaltungszwang ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt (sofortiger Vollzug) im Wege der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwanges zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr auf eine andere Weise nicht abgewehrt werden kann und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Erforderlich ist demnach ein rechtmäßiger hypothetischer Grundverwaltungsakt, der das Gebot beinhaltet, das Auto wegzufahren.
- Durch das Parken des Fahrzeugs liegt ein Verstoß gegen die Grünanlagensatzung der Stadt vor. Hiernach ist es untersagt, in den öffentlichen Grünanlagen außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen Rad zu fahren, zu reiten, mit Kraftfahrzeugen zu fahren bzw. diese oder Anhänger abzustellen. Diese Rechtsgrundlage trifft hier zu. Der Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die gegenwärtige Gefahr konnte auch nicht auf andere Weise abgewehrt werden.
- Die Androhung konnte nach § 236 Abs. 1 Satz 2 LVwG unterbleiben.
- Die Abschleppmaßnahme erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft, insbesondere als verhältnismäßig.
- Zweck der Abschleppmaßnahme war der Schutz der öffentlichen Grünanlage, die der Gesundheit und Erholung der Bevölkerung dient. Darüber hinaus hat sich die Beklagte auf die negative Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens der Klägerin und damit auf den Gesichtspunkt der Generalprävention berufen.
- Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass von dem geparkten Fahrzeug eine konkrete Gefährdung der Grünanlage ausging, die zu beseitigen war. Das Gericht geht davon aus, dass innerstädtische Grünanlagen mit ihrem Bestand an Bäumen und Pflanzenbewuchs vor unkontrolliert parkenden Autos geschützt werden müssen.
- Bei einem Parken in einer öffentlichen Grünanlage kommt es nicht auf eine konkrete Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern an.
- Die Höhe der festgesetzten Kosten des Ausgangsbescheids ist nicht zu beanstanden.
- Allerdings sind die festgesetzten Kosten für den Widerspruchsbescheid teilweise rechtswidrig.
Hinweis
Die Rechtsprechung ist auch interessant für andere Bundesländer mit entsprechenden Regelungen. Dies gilt auch bezüglich der Beurteilung zu den Zwangsmitteln.