Darf Paketauslieferungsfahrer einen Scanner während der Fahrt bedienen?
Wer kennt das nicht? Paketzusteller die in großer Eile durch die Straßen brausen und dabei noch den Scanner in der Hand halten und bedienen. Eine Ordnungsbehörde ahndete dieses Verhalten. Der Bußgeldbescheid wurde vom OLG Hamm geprüft (Beschl. vom 03.11.2020, Az. 4 RBs 345/20).
Scanner während der Fahrt bedient
Ein Paketauslieferungsfahrer wurde dabei beobachtet, wie er während der Fahrt einen Scanner in der Hand hielt und bediente. Solche Scanner verfügen über 4G bzw. ein LTE-Modul, Bluetooth und einen Touchscreen. Mittels Kamera und integriertem Scanner werden Adress- und Sendungsdaten erfasst. Diese werden mit IT-Systemen online ausgetauscht. Bedient werden kann das Gerät wahlweise per PDA-Stift oder Finger.
Gegen den Bußgeldbescheid der Ordnungsbehörde erhob der Paketzusteller Einspruch.
Verbot des Benutzens elektronischer Geräte während der Fahrt
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Geräts nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist (§ 23 Abs. 1a StVO).
Weitere Informationen zum Thema Straßenverkehr finden Sie in der Ordnungsamtspraxis.
Liegt im Benutzen des Scanners eine Zuwiderhandlung?
Das OLG subsummierte messerscharf: Der Scanner zeigt dem Zusteller die auszuführenden Aufträge und die Lieferadressen an und dient damit seiner Information und Organisation der Abläufe. Von der Erledigung eines Auftrags erhält der Auftraggeber jeweils über den Scanner eine Nachricht, sodass das Gerät auch der Kommunikation dient. Dadurch, dass der Zusteller den Scanner in der Hand hielt und auf die Tastatur tippte, hat er das Gerät aufgenommen und bedient. Die Bedienung des Geräts erfolgt weitgehend in gleicher Weise wie bei einem Mobiltelefon und führt ebenso wie dieses zur Ablenkung des Fahrers.
Ergebnis: Paketauslieferungsfahrer hätte Scanner während der Fahrt nicht bedienen dürfen
Nach dem Wortlaut der Norm wurde der Tatbestand vorsätzlich erfüllt. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und dem Zweck der Norm, entschied das OLG. Der Bußgeldbescheid der Ordnungsbehörde über 120 Euro erging mithin zu Recht.
Der Beschluss kann hier abgerufen werden.