09.03.2018

Altersbeschränkungen für die Nutzung einer Paintball-Anlage

Ist eine jugendschutzrechtliche Verfügung hinsichtlich eines Nutzungsverbots einer Paintball-Anlage für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zulässig (VG Oldenburg, Beschluss vom 10.01.2018, Az. 13 B 8506/17)?

Paintball Altersbeschränkung

Nutzung untersagt

Die Ordnungsbehörde hatte der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung der Anlage für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren untersagt und für 16- und 17-Jährige nur unter Beachtung näher ausgeführter Maßgaben (u.a. Einverständnis der Personensorgeberechtigten, besondere Einweisung) gestattet. Grund: Von der Anlage geht eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen aus, der nur durch das verfügte Zutrittsverbot bzw. die zusätzlichen Maßgaben Rechnung getragen werden könne.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat im Eilverfahren den Antrag der Antragstellerin auf Weiterbetrieb der Anlage für die Dauer des Klageverfahrens im bisherigen Umfang abgelehnt.

Entscheidung des Gerichts

Gefährdung für geistiges und seelisches Wohl von Kindern und Jugendlichen

Von dem Spiel Paintball geht eine Gefährdung für das geistige und seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen aus. Dies rechtfertigt eine Untersagung des Spielangebots für Teilnehmer unter 16 Jahren sowie eine Gestattung für Personen im Alter von 16 und 17 Jahren nur unter zusätzlichen Maßgaben.

Gefährdungspotenzial

Die Antragsgegnerin (Behörde) darf sich danach für ihre Einschätzung des Gefährdungspotenzials auf ein nicht zu beanstandendes Gutachten bezüglich einer Lasertag-Anlage berufen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Teilnahme an dem dort beurteilten Spiel Lasertag durch die verwendete Ausrüstung und das Spielprinzip einen kurzfristigen aggressiven Erlebniszustand erzeugt, langfristig aggressive Überzeugungen und Einstellungen verstärkt und den Zugang zu Lernerfahrungen in Bezug auf bewaffnete Gefechtssituationen schafft bzw. fördert.

Altersbeschränkung ist sinnvoll

Bei den Spielern wird zudem ein Bedrohlichkeitsgefühl erzeugt, das deutliche Angstreaktionen auslösen und zu einer emotionalen Überforderung führen kann. Hierdurch kann die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen im Alter von unter 16 Jahren Schaden nehmen. Weil die Wirkung bei älteren Jugendlichen geringer einzuschätzen ist, ist eine Teilnahme von Personen dieser Altersgruppe bei entsprechenden Rahmenbedingungen vertretbar.

Paintball realitätsnäher als Lasertag

Das von der Antragstellerin betriebene Spiel Paintball stellt im Vergleich zu dem im Gutachten beurteilten Spiel Lasertag in vielen Bereichen eine wesentlich verschärfte und realitätsnähere Variante dar, sodass die Ausführungen in dem zugrunde gelegten Gutachten bezüglich der Wirkung bei Kindern und Jugendlichen in noch stärkerem Maße Geltung beanspruchen.

Hinweis

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Lüneburg eingelegt werden.

Der Beschluss ist abrufbar unter https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/75f5f7d5-942b-43d0-8b9d-0e923d5e399b

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)