Wer ist für die Gefahrenabwehr bei Sondernutzungen zuständig?
Der Veranstalter eines Stadtfests erhielt für den gleichen Sachverhalt, die Abwehr von Terroranschlägen, gleich zwei straßenverkehrsrechtliche Anordnungen und eine Auflage zur Sondernutzungserlaubnis. Das war dem Veranstalter zu viel, er klagte vor dem VG Hamburg (Urteil vom 13.12.2023, Az. 5 K 1923/20). mehr