06.10.2015

Ortsansässigkeit als Kriterium für die Zulassung zu einem Schützenfest

Dürfen ortsansässige Schausteller bei der Vergabe von Standplätzen bevorzugt werden? Diese Frage musste das OVG Münster beantworten (Beschluss vom 24.07.2015, Az. 4 B 709/15).

Karusell bei Nacht

Nach den Auswahlkriterien einer Gemeinde wurde das Kriterium „Ortsansässigkeit“ mit bis zu 4 Punkten bewertet, die Bekanntheit und Bewährtheit des Schaustellers mit bis zu 5 Punkten. Ein nicht ortsansässiger Schausteller klagte gegen die Nichtzulassung zu einem Schützenfest, weil er nicht genügend Punkte erreicht hatte.

Die Entscheidung des Gerichts

  • Grundsätzliche Ausführungen zu Rechtsgrundlagen und zur Auswahlentscheidung siehe „Kann ein Marktbewerber wegen seines schlechten Rufs abgewiesen werden?“.
  • An welchen Kriterien die Auswahlentscheidung ausgerichtet werden darf, bestimmt sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts, in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt wird.
  • Die sachliche Vertretbarkeit der Auswahlkriterien für eine Entscheidung nach § 70 Abs. 3 GewO muss sich aus der Eigenart des Marktgeschehens ableiten lassen, wobei die durch das Prinzip der Marktfreiheit gezogenen Grenzen zu beachten sind.
  • Das Kriterium der „Ortsansässigkeit“ ist im Rahmen der gewerberechtlichen Marktfreiheit grundsätzlich kein zulässiges Vergabekriterium.
  • Den Richtlinien der Gemeinde liegt ein unsachgemäßes Vergabesystem zugrunde, das ortsfremden Neubewerbern keine realistische Zulassungschance einräumt.

Ergebnis: Ortsansässigkeit kein zulässiges Kriterium

Das Gericht verurteilte das Gewerbeamt der Gemeinde, über die Zulassung des nicht ortsansässigen Schaustellers ermessensfehlerfrei neu zu entscheiden.

Vergaberichtlinien prüfen und überarbeiten

Prüfen Sie, ob die Vergaberichtlinien der Gemeinde solche Regelungen beinhalten. Ist dies der Fall, raten wir dringend zu einer Überarbeitung. Beachten Sie hierbei, dass die Kriterien, von denen sich eine Behörde bei Entscheidungen nach § 70 Abs. 3 GewO leiten lässt, transparent und nachvollziehbar sein müssen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)