17.12.2009

Glücksspiel: Zwangsgeld nur bei Wiederholungsgefahr

Das OVG Lüneburg hatte sich mit einem ordnungsrechtlichen Standardproblem zu befassen. Ist die Vollstreckung einer Ordnungsverfügung zulässig, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht? Diese Frage klärt ein Beschluss des OVG Lüneburg vom 23.04.2009, Az. 11 ME 478/08.

Glücksspiel Zwangsgeld Wiederholungsgefahr

Betrieb eingestellt – Behörde will Zwangsgeld vollstrecken

Eine Ordnungsbehörde erließ eine Ordnungsverfügung und untersagte den Betrieb einer Annahmestelle für unerlaubtes Glücksspiel. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war in dem Bescheid ebenso enthalten wie die Androhung eines Zwangsgelds.

Nachdem die Ordnungsverfügung nicht befolgt wurde, setzte die Behörde das Zwangsgeld fest.

Der Betreiber der Wettannahmestelle zahlte zwar nicht, meldete dem Gewerbeamt die Aufgabe der Annahmestelle und stellte deren Betrieb ein.

Die Behörde wollte das festgesetzte Zwangsgeld vollstrecken. Dagegen klagte der Bescheidempfänger.

So hat das OVG Lüneburg entschieden

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Zwangsgeldfestsetzungsbescheid sind die §§ 64 ff. Nds. SOG. Danach kann ein Verwaltungsakt, der auf eine Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzungen liegen vor, stellte das OVG zunächst fest.

Festsetzungsbescheid rechtmäßig

Die umstrittene Frage, ob ein Zwangsgeld nur festgesetzt werden darf, wenn (weiterhin) Verstöße gegen den Grundverwaltungsakt noch möglich und aufgrund konkreter Anhaltspunkte auch zu befürchten sind, stellte sich der Ordnungsbehörde zunächst nicht; denn bei Erlass des Festsetzungsbescheids waren weitere Verstöße konkret zu befürchten. Damit war, so das OVG, der Erlass des Festsetzungsbescheids zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig.

Denn: Nach dem Wortlaut des § 64 Abs. 1 Nds. SOG (bzw. entsprechender landesrechtlicher Regelung) sind lediglich die Wirksamkeit und die Vollstreckbarkeit des Grundverwaltungsakts Voraussetzung für die Anwendung von Verwaltungszwang, sodass ein bestandskräftiger oder vollziehbarer Grundverwaltungsakt nur dann nicht Grundlage von Vollstreckungshandlungen sein kann, wenn er nichtig ist.

Zwangsmittel haben Beuge-, nicht Sanktionscharakter

Nach § 123 VwGO war das Einstellen der Zwangsgeldbeitreibung aus dem Festsetzungsbescheid anzuordnen, entschied das Gericht. Alle Zwangsmittel haben lediglich einen Beuge-, aber keinen Strafcharakter, sind also darauf ausgerichtet, ein bestimmtes Verhalten des Adressaten zu bewirken. Das beinhaltet gleichzeitig, dass sie nicht mehr eingesetzt werden können, wenn die Verhaltensänderung tatsächlich erreicht ist.

Kein Zwangsgeld, wenn Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist

Dies war mit dem Schließen der Annahmestelle der Fall. Die Beitreibung musste unterbleiben, weil weitere Verstöße gegen das Verbot des unerlaubten Glücksspiels nicht mehr zu erwarten sind, also keine Wiederholungsgefahr besteht.

Mit dem Zweck des Zwangsgelds, den Willen des Pflichtigen zu beugen, und dem Übermaßverbot (als Bestandteil des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit) ist es nicht zu vereinbaren, die Beitreibung auch dann noch zuzulassen, wenn es ausgeschlossen ist, dass der Pflichtige nochmals gegen das Verbot verstößt. Die Beitreibung würde dann über das Notwendige hinausgehen und durch den Zweck des Vollzugs nicht mehr gerechtfertigt sein.

Dieser Grundsatz gelte auch dann, wenn Klage gegen den Untersagungsbescheid erhoben werde.

Das Gericht entschied daher, den Bescheid über die Festsetzung des Zwangsgelds aufzuheben.

Den Beschluss finden Sie hier.

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Autor*in: WEKA Redaktion