08.07.2008

Ordnungsamt: Ersatzvornahme bei freilaufenden Rindern

Freilaufende Rinder gefährden die öffentliche Sicherheit. Ist der Besitzer nicht zu erreichen, entscheidet das Ordnungsamt, ob die Tiere im Wege der Ersatzvornahme auf eine gesicherte Weide getrieben werden müssen oder nicht. Diese Ersatzvornahme löst einen Gebührenanspruch aus (VG Lüneburg, Urteil vom 16.10.2007, Az. 3 A 367/06).

Bilder Akten

Rinder brechen mehrfach aus

Von einer unzureichend gesicherten Weide waren zum wiederholen Mal mehrere Rinder ausgebrochen. Diese wurden von der Polizei mit Hilfe der Feuerwehr auf eine andere, gesicherte Wiese gebracht. Dafür wurden Gebühren erhoben, wogegen der Besitzer der Rinder klagte, da er der Ansicht war, nicht der Störer gewesen sei. Die Heranziehung basiere lediglich auf der Vermutung, dass er Eigentümer der Rinder sei. Er sei erreichbar gewesen.

Die Polizei belegte jedoch, dass mehrere Anrufversuche erfolglos waren.

Entscheidung:

  • Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme – wie hier – durch eine andere Person möglich ist (vertretbare Handlung), jedoch nicht ausgeführt, kann die Verwaltungsbehörde oder die Polizei diese Handlung selbst ausführen. Alternativ dazu kann sie eine andere Person mit der Ausführung beauftragen (Ersatzvornahme). Die Kosten hat der eigentlich Verantwortliche zu tragen.

  • Freilaufende Rinder sind eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Polizeirechts (Gefährdung des Straßenverkehrs).

  • Der Kläger ist verantwortlich für die Rinder auf seiner Weide, unabhängig davon, ob er Eigentümer ist oder nicht. Er hatte die tatsächliche Gewalt inne (was im Urteil zugrunde gelegt wurde). Diese Verantwortung besteht auch dann, wenn der Kläger behauptet, ein Dritter habe das Tor geöffnet. Ist dieser Verhaltensstörer nicht ersichtlich, ist der Weideinhaber der Verantwortliche.

  • Eine Ersatzvornahme war hier ausnahmsweise ohne vorhergehenden Verwaltungsakt nach § 66 Nds. SOG möglich zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr (§ 64 Abs. 2 Nds. SOG). Selbst wenn der Kläger erreichbar gewesen wäre, wäre das Tätigwerden der Polizei nicht fehlerhaft gewesen, da der Kläger alleine die Gefahr nicht hätte bannen können. (Immerhin waren bei dem Einsatz neben zwei Polizeibeamten auch dreizehn Feuerwehrleute notwendig!)

  • Folge der Ersatzvornahme ist ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger (§ 66 Abs. 1 Nds. SOG).

Hinweis:

Dieses Urteil ist für die Ordnungsbehörden deshalb so interessant, weil grundsätzlich die Ordnungsämter für die Entscheidung zuständig sind, ob in solchen Fällen eingeschritten werden muss oder nicht.

Nur im Eilfall, z.B. wenn die Behörde nicht erreichbar ist, ist der Polizeivollzugsdienst zuständig.

Autor*in: WEKA Redaktion