Obdachlosenunterkunft: Ist eine Umsetzung möglich?
Ein obdachlosenrechtlich Untergebrachter hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, in der ihm einmal zugewiesenen Unterkunft auf Dauer zu bleiben (VGH München, Beschluss v. 17.08.2017, Az. 4 C 17.1340).
Umsetzung wegen Zahlungsrückständen
Die beklagte Behörde stellte dem Kläger zur Abwendung einer drohenden Obdachlosigkeit eine städtische Zweizimmerwohnung (ca. 42 m²) als Übergangswohnung zur Verfügung. Für die Benutzung wurde eine Benutzungsgebühr festgesetzt.
Wegen Zahlungsrückständen verfügte die Behörde die Umsetzung mit sofort vollziehbar erklärtem Bescheid. Der Kläger wurde aufgefordert, die bisherige Wohnung zu räumen, und in eine andere Unterkunft mit ca. 32 m² zu einer niedrigeren Nutzungsgebühr eingewiesen. Zur Begründung wurde auf bislang aufgelaufene Nutzungsgebührenrückstände in Höhe von rund 2.400 Euro verwiesen sowie auf die Notwendigkeit, für andere Bedarfsfälle Unterkünfte in ausreichender Zahl und Größe vorzuhalten.
Der Kläger erhob gegen den Bescheid Klage, beantragte hierfür Prozesskostenhilfe und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde. Die Beschwerde hiergegen wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Verlegung ist hinzunehmen
Die Räumungsanordnung, die konkludent eine Aufhebung der vorherigen Zuweisungsverfügung enthält, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Kläger bewohnt die Wohnung nicht aufgrund eines mit der Beklagten abgeschlossenen Mietvertrags, sondern aufgrund der sicherheitsrechtlichen Zuweisungsverfügung.
Im Rahmen der Obdachlosenfürsorge muss es der Kläger grundsätzlich hinnehmen, in eine andere Unterkunft verlegt zu werden. Hierfür hat die Beklagte gute Gründe gehabt.
Umsetzungsbescheid
Bei dem angegriffenen Bescheid handelt es sich um einen sogenannten Umsetzungsbescheid.
Bei der Entscheidung über die Umsetzung handelt die Gemeinde in Ausübung des Nutzungsrechts an ihrem Eigentum nach pflichtgemäßem, verhältnismäßig weitem Ermessen. Die Umsetzung muss sich von sachlichen Gründen leiten lassen, sie darf insbesondere nicht willkürlich oder schikanös sein.
Die Behörde hat für die Umsetzung sachliche Gründe angeführt. Zum einen erscheint die Umsetzung in eine kleinere und billigere kommunale Unterkunft wegen der in der ersten Wohnung aufgelaufenen erheblichen Nutzungsgebührenrückstände sachgerecht. Zum anderen hat sich die Beklagte ermessensfehlerfrei auf ihre sicherheits- und kommunalrechtliche Verpflichtung berufen, für zukünftige Bedarfsfälle Unterkünfte in ausreichender Zahl und Größe vorzuhalten.
Menschenwürdige Unterbringung
Anhaltspunkte dafür, dass die dem alleinstehenden Kläger nunmehr zugewiesene, 32 m² große Einzimmerwohnung nicht den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügen könnte, sind weder von der Klägerseite vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Den Beschluss können Sie hier abrufen.