Obdachlosenunterkunft: Sind Kosten der Müllabfuhr Nebenkosten?
Drei in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesene Personen wollten die Kosten der Nutzung nicht tragen, weil sie zwangsweise eingewiesen wurden und die Kosten der Müllabfuhr ihrer Meinung nach nicht zu den Nebenkosten gehören. Nach dem Verwaltungsgericht musste sich das Oberverwaltungsgericht Saarlouis (OVG Saarlouis, Beschluss vom 02.11.2021, Az. 2 A 195/21) mit dieser Ansicht befassen.
Zwangseinweisung in eine Obdachlosenunterkunft
Drei obdachlose Personen wurden von einer Ordnungsbehörde sofort vollziehbar in eine andere Obdachlosenunterkunft umgesetzt, die von einer gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft angemietet wurde. Nach dem Mietvertrag war eine monatliche Miete einschließlich Nebenkosten in Höhe von 440,50 Euro zu entrichten.
Die Gemeinde setzte eine Nutzungsgebühr für die Wohnung in Höhe der Miete fest. Gegen den Bescheid erhoben die Obdachlosen Widerspruch, weil sie zum Entsorgen des Mülls keinen Vertrag mit dem Entsorgungsverband geschlossen hätten. Ihren Müll würden sie in Containern entsorgen. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen; die Obdachlosen klagten.
Rechtsgrundlagen in Satzungen
Die Heranziehung zu den Nutzungsgebühren für die Obdachlosenunterkunft findet ihre Rechtsgrundlage in der Satzung des Landkreises über die Errichtung und Unterhaltung von Obdachloseneinrichtungen (OS) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Gemeinde (OSNk).
Durch eine schriftliche Einweisungsverfügung wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet. Nach der OS sind für die Nutzung von zugewiesenen Obdachlosenunterkünften Benutzungsgebühren zu entrichten. Mehrere Personen, die in der Unterkunft eine rechtliche Zweckgemeinschaft bilden und die Unterkunft gemeinsam nutzen, haften als Gesamtschuldner.
Steht die zwangsweise Einweisung der Gebührenpflicht entgegen?
Die Nutzungsgebühr setzt sich nach der OSNk aus der mit dem Vermieter vereinbarten Miete (als monatliche Grundgebühr) und den einzeln aufgeführten Nebenkosten zusammen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Satzungsregelungen gegen höherrangiges Recht verstoßen, bestehen nicht.
Die obdachlosen Personen sind somit dem Grunde nach gebührenpflichtig, da im maßgeblichen Zeitraum infolge der Einweisung zwischen ihnen und der Gemeinde ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis für die Wohnung bestanden hat. Der Gebührenpflicht steht nicht entgegen, dass die Einweisung zwangsweise erfolgt ist, denn die Einweisungsverfügung beruht auf Erfordernissen der Gefahrenabwehr. Eine Zustimmung der Eingewiesenen war hierzu ebenso wenig erforderlich wie ein vertraglicher Bindungswille hinsichtlich der Nutzung der zur Verfügung gestellten Wohnung.
Gehören die Kosten für die Müllabfuhr zu den Nebenkosten?
Zu den Nebenkosten gehören nach der OSNk auch die Kosten für die Müllabfuhr. Nach der Abfallwirtschaftssatzung (AbfWS) gilt für diese ein Anschluss- und Benutzungszwang. Gebührenpflichtig sind nach der Abfallgebührensatzung (AbfGS) die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke. Die Kosten der Müllabfuhr werden nach dem Mietvertrag auf die Mieter, also auch auf die Gemeinde, anteilig umgelegt. Die der Gemeinde in Rechnung gestellten Nebenkosten für die Abfallentsorgung wurden auf die in die Wohnung Eingewiesenen übergeleitet. Dem Grunde nach haben die eingewiesenen Obdachlosen somit die anteiligen Kosten der Müllabfuhr zu tragen.
Ergebnis
Zum Nutzungsentgelt für eine Obdachlosenunterkunft gehören neben der Miete auch die Nebenkosten, in diesem Fall die anteiligen Kosten der Müllabfuhr.
Den Beschluss können Sie hier abrufen.