Obdachlosenunterbringung: Anspruch auf Duschen in einem Badezimmer?
Kann ein Obdachloser verlangen, dass ihm eine Dusche in einem Badezimmer ei-ner Obdachlosenunterkunft zur Verfügung gestellt wird (VG Augsburg, Beschl. vom 27.05.2024, Az. Au 8 E 24.1145)?
Antrag auf Einzeldusche
Einem Obdachlosen wurde von der Gemeinde ein Einzelzimmer in einer Obdachlosenunterkunft zur Verfügung gestellt. Neben einer Waschgelegenheit sind weitere sanitäre Anlagen vorhanden. Dem Obdachlosen war dies nicht ausreichend. Er beantragte, sich in einem der zwei Badezimmer der Unterkunft duschen zu dürfen.
Die Gemeinde lehnte den Antrag ab und vertrat die Auffassung, die Waschgelegenheit und die weiteren sanitären Anlagen erfüllen die Voraussetzungen, die an eine menschenwürdige Unterkunft zu stellen sind.
Daraufhin klagte der Obdachlose und verlangte, den ersten Bürgermeister zu verurteilen, ihm wegen Diskriminierung so lange 2.000 Euro pro Woche zu zahlen, bis das verwaltungsgerichtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Obdachlosenunterbringung ist keine wohnungsmäßige Versorgung
Die Obdachlosenfürsorge dient nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“, stützte sich das VG auf die Rechtslage, sondern dem Verschaffen einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art. Es ist deshalb ausreichend, so das Gericht weiter, wenn obdachlosen Personen als „Notlösung“ eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt. Insoweit müssen obdachlose Personen eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, drängte das VG den Antragsteller in die Defensive und schraubte gleichzeitig dessen Ansprüche erheblich zurück.
Klare Grenze zur Unzumutbarkeit
Der Ordnungsbehörde steht bei der Auswahl der Unterkunft ein weites Ermessen zu, fuhr das VG fort. Unzumutbar wird die Unterkunft erst, wenn die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr beachtet wird.
Der letzte Funken Hoffnung auf die begehrte Einzeldusche und den erwarteten Geldsegen erlosch dann mit der Aussage, im Rahmen einer „Notlösung“ genüge es, wenn eine Waschgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sind. Eine besondere Bedarfslage des Obdachlosen, die ggf. erhöhte Anforderungen an die sanitäre Ausstattung zur Folge hätte, wurde nicht vorgetragen, beschied das VG den Obdachlosen abschließend.
Es bleibt deshalb der Eigeninitiative des Obdachlosen überlassen, sich eine „bessere“ Wohnung bzw. Duschgelegenheit zu beschaffen.
Ergebnisse
Eine Obdachlosenunterkunft ist nicht menschenunwürdig, wenn sie lediglich über eine bloße Waschgelegenheit, nicht aber über ein nutzbares Bad oder eine Dusche verfügt. Der Obdachlose kann daher insoweit auch keine „Zahlungsansprüche“, insbesondere wegen einer vermeintlich erfolgten Diskriminierung im Wege einer Art „Eigen- bzw. Rückgriffshaftung“ durch den ersten Bürgermeister, geltend machen.
Beide Anträge wurden daher zurückgewiesen.