20.04.2020

Obdachlose Familie muss menschenwürdig untergebracht werden

Das OVG Münster hat entschieden, dass die Unterbringung einer seit sechs Monaten obdachlosen fünfköpfigen Familie in zwei Zimmern von insgesamt 30 m² Größe nicht zumutbar ist (OVG NRW, Beschluss vom 06.03.2020, Az. 9 B 187/20).

obdachlose Familie

Obdachlose Familie auf 30 m² untergebracht

Die Obdachlosenbehörde erließ eine Einweisungsverfügung, eine fünfköpfige Familie in einer Unterkunft von 30 m² unterzubringen. Das VG war der Meinung, dass die Unterbringung rechtens sei, die Familie durch die Unterbringung nicht mehr obdachlos sei.

Entscheidung des OVG

Das OVG kippte die Entscheidung des VG im Eilverfahren und hat die Behörde verpflichtet, der Familie eine Obdachlosenunterkunft zur Verfügung zu stellen, die zum einen ausreichend groß ist und zum anderen über getrennte Räume verfügt, die Rückzugsmöglichkeiten eröffnen.

Unterbringungsanspruch eines Obdachlosen

Der Unterbringungsanspruch eines Obdachlosen sei zwar grundsätzlich nur auf die Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft gerichtet, die Schutz vor den Unbilden der Witterung biete sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lasse. Dabei müssten Obdachlose im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen.

Gewisse Mindestgröße bei der Unterbringung ist zu beachten

Allerdings müsse dem Unterzubringenden eine gewisse Mindestfläche von ca. 9 qm, je nach den Einzelfallumständen – insbesondere bei nicht nur kurzfristiger Obdachlosigkeit – auch mehr, zur Verfügung stehen. Zudem sei schutzwürdigen Belangen von minderjährigen Kindern Rechnung zu tragen, und die Unterkunft müsse eine Rückzugsmöglichkeit für einzelne (erwachsene) Familienangehörige bieten.

Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Pressemitteilung des OVG

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)