Nutzungsuntersagung eines Einfamilienhauses bei Vermietung als Boardinghouse?
Die geschäftstüchtigen Eigentümer eines Einfamilienhauses vermieteten dieses als günstige Unterkunft für Handwerker bzw. Monteure. Der VGH München (Beschl. vom 25.03.2024, Az. 1 CS 24.65) musste entscheiden, ob diese Nutzung mit der Bauge-nehmigung im Einklang steht.
Vermieten eines Einfamilienhauses als Boardinghouse
Ein Wohngebäude, für das eine Baugenehmigung als Einfamilienhaus mit Doppelgarage erteilt wurde, wurde als Unterkunft für Handwerker bzw. Monteure („Boardinghouse“) angeboten. Gemietet werden können 8 möblierte Doppelzimmer mit je 2 Betten, eine Etage oder das gesamte Haus. Vorhanden sind eine gemeinsame Küche sowie ein Bad mit WC. Die Preise werden mit „ab 21 Euro pro Person/Tag (zzgl. MwSt.)“ angegeben.
Nach Anhörung der Eigentümer wurde diesen untersagt, ihr Gebäude als Arbeiterunterkunft mit Monteurzimmern zu nutzen. Die Eigentümer klagten gegen die Nutzungsuntersagung.
Nutzungsuntersagung bei illegaler Verwendung
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung nach den Landesbauordnungen untersagt werden (hier Art. 76 Satz 2 BayBO). Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn eine formell illegale Nutzung durch den Erlass einer Nutzungsuntersagung unterbunden wird, belehrte das Gericht die Eigentümer, die im Beschwerdeverfahren einen Ermessensfehler geltend machten.
Nutzungsänderung nicht offensichtlich genehmigungsfähig
Das Verwenden des Gebäudes als „Boardinghouse“ entspricht nicht seiner genehmigten Nutzung, entschied der VGH und bestätigte damit den Beschluss des VG in der Vorinstanz. Die Nutzungsänderung ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig, sodass für eine Ermessensentscheidung kein Raum bleibt, fuhr der VGH fort. Denn unabhängig von der Frage, wie die Nutzungsänderung bauplanungsrechtlich einzustufen ist, sind an die neue Nutzung auch andere bauordnungsrechtliche Anforderungen zu stellen. Insbesondere bedarf es zusätzlicher Stellplätze, die erst nachgewiesen werden müssen.
Ergebnis
Wer ein Gebäude formell illegal nutzt, muss jederzeit mit einem Nutzungsverbot rechnen. Ein durch das Nutzungsverbot entstehender wirtschaftlicher Schaden ist hinzunehmen. Der VGH bestätigte damit die Behördenentscheidung.