Nun endgültig: Pauschale Jahresgebühren für Sondernutzungen sind unzulässig
Mit Urteil vom 26.10.2023, Az. 11 A 339/23, hat das OVG Münster seine zuvor getroffene Eilentscheidung bestätigt: Die Gebühren für die Sondernutzung müssen für die Zeit der Inanspruchnahme der Straße bemessen werden.
Erteilen einer Sondernutzungserlaubnis mit Jahresgebühr
Eine Firma mit dem Geschäftsfeld Verleih von E-Scootern hatte bei einer Stadt in NRW beantragt, an fünf Monaten im Jahr ihre Miet-E-Scooter im öffentlichen Straßenraum aufzustellen. Die Stadt erteilte die Sondernutzungserlaubnis, setzte aber auf der Grundlage ihrer Satzung über Sondernutzungsgebühren unabhängig von der zeitlichen Nutzung eine Jahresgebühr fest.
Abstellen der E-Scooter ist Sondernutzung
Zweifellos handelt es sich beim Abstellen der E-Scooter im öffentlichen Straßenraum um eine Sondernutzung, stellte das OVG gleich klar. Die E-Scooter würden nicht vorwiegend zu Verkehrszwecken im Verkehrsraum aufgestellt, sondern sollen zum Abschluss von Mietverträgen anregen. Rechtlich ist dies genauso zu beurteilen wie das Abstellen von Mietfahrrädern.
Regelung in der Satzung ist nichtig
Der für E-Scooter in der Satzung bestimmte Gebührentarif, der auch für eine Sondernutzung, die nicht das volle Kalenderjahr umfasst, das Erheben einer Jahresgebühr vorsieht, ist jedoch nichtig. Die Jahresgebühr verstößt gegen das Äquivalenzprinzip, so das Gericht.
Ergebnis
Eine Sondernutzungsgebühr, mit der die für ein ganzes Jahr mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigungen und die gleichzeitig verfolgten wirtschaftlichen Interessen abgegolten werden und die der Höhe nach identisch ist mit der Gebühr, die bei ansonsten unverändertem Nutzungsumfang für eine nur den Bruchteil eines Jahres erfolgende Nutzung erhoben wird, ist unzulässig.
Das OVG hob den Gebührenbescheid auf.