10.09.2020

NRW erlässt ein Gesetz zum Halten giftiger Tiere

Nachdem bereits die Bundesländer Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen Vorschriften zum Halten gefährlicher Tiere erlassen haben, ordnet das Land Nordrhein-Westfalen ein Verbot zum Halten sehr giftiger Tiere an.

NRW Halten giftiger Tiere

Land erkennt Regelungsbedarf

Durch immer wieder auftretende Vorfälle mit aus Privathaltungen entwichenen, sehr giftigen und damit äußerst gefährlichen Tieren entsteht für die im Umfeld betroffenen Menschen und Einsatzkräfte eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben. Viele Arten giftiger Schlangen verfügen über sehr gefährliche Gifte, die je nach Zusammensetzung schwere Schädigungen bis hin zum Tod verursachen können. Dies gilt auch für die Bisse giftiger Skorpione und Spinnen. Bislang bedurfte es in Nordrhein-Westfalen keiner besonderen Berechtigung zum Halten von giftigen Tieren. Damit war es uneingeschränkt möglich, giftige Tiere in privaten Wohnräumen zu halten.

Ordnungsbehördengesetz ist nur bei konkreter Gefahr anwendbar

Den von sehr giftigen Tieren ausgehenden Gefahren kann bisher nur auf der Grundlage der allgemeinen Regelungen des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) begegnet werden. Das OBG erlaubt erst bei einer konkreten Gefahrenlage das Einschreiten der Ordnungsbehörden. Meldepflichten bestehen nicht. Der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe (ZZF) geht davon aus, dass in Deutschland etwa eine Million Terrarien aufgestellt sind. In den Terrarien werden u.a. auch Giftschlangen, giftige Spinnen und Skorpione gehalten. Brechen diese Tiere aus, ist die Allgemeinheit gefährdet und die Suche belastet die Haushalte mit hohen Kosten.

Verbot des Haltens giftiger Tiere

Das Bundesland sieht die Lösung dieser Probleme im Verbot zum Halten sehr giftiger Tiere. Dies sind nach dem Gifttiergesetz vom 30. Juni 2020, GV.NRW Nr. 29 vom 13. Juli 2020, Seite 669 (GiftTierG NRW)

  • alle Giftschlangenarten im engeren Sinne (Familien Viperidae, Atractaspididae und Elapidae), aus der Familie Lamprophiidae die Arten der Gattung Psammophis (Sandrennnattern) sowie aus der Familie der Nattern (Colubridae) alle Arten der Gattungen Ahaetulla (Peitschennattern), Boiga (Nachtbaumnattern), Dispholidus (Boomslang), Thelotornis (Baumnattern) und die Art Rhabdophis tigrinus (Tigernatter),
  • aus der Ordnung der Skorpione (Scorpiones) aus der Familie der Buthidae alle Arten der Gattungen Androctonus, Buthacus, Buthus, Centruroides, Hottentotta (Buthotus), Leiurus, Mauritanobuthus, Mesobuthus, Parabuthus und Tityus sowie die Arten der Gattungen Bothriurus, Hemiscorpius und Nebo sowie
  • aus der Ordnung der Webspinnen (Araneae) die Arten der Gattungen Atrax, Hadronyche und Illawara (Trichternetzspinnen), Latrodectus (Schwarze Witwen), Loxosceles (Speispinnen), Sicarius (Sechsaugenkrabbenspinnen), Phoneutria (Bananenspinnen) und aus der Familie der Echten Vogelspinnen (Theraphosidae) die Arten der Gattung Poecilotheria (Indische Ornamentvogelspinnen).

Die vorstehende Aufzählung von Arten umfasst auch die Unterarten und die Kreuzungen (Hybridformen) mit anderen Unterarten und Arten.

Meldepflicht

Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens GiftTierG NRW ein Tier oder mehrere Tiere der aufgeführten Arten in NRW hält, hat dies unter konkreter Bezeichnung von Art und Anzahl der gehaltenen Tiere sowie des Haltungsortes innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes dem Landesamt anzuzeigen.

Abgabe und Aussetzen sehr giftiger Tiere

Die Abgabe und das Aussetzen sehr giftiger Tiere ist verboten, es sei denn, sie werden an Einrichtungen wie Tierheime oder Auffangstationen sowie Einrichtungen der Wissenschaft oder Forschung, die gefährliche Tiere halten, abgegeben.

Verhältnis zu ordnungsbehördlichen Verordnungen

Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden mit Bezug auf sehr giftige Tiere bleiben unberührt, soweit sie zu diesem Gesetz nicht in Widerspruch stehen.

Für den Vollzug des GiftTierG NRW ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als Sonderordnungsbehörde zuständig.

Das GiftTierG NRW tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)