08.06.2010

Niedersachsen regelt die Zuständigkeit für OWi-Verfahren neu

Neue Zuständigkeiten für die Gemeinden des Bundeslands Niedersachsen bringt die ZustVO-OWi.

Bilder Akten

Mit der „Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWi vom 04.05.2010, Nds. GVBl. Nr. 13/2010 vom 18.05.2010) hat das Bundesland Niedersachsen die Zuständigkeiten zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 OWiG neu geordnet. Die Gemeinden des Bundeslands erhalten neue Zuständigkeiten.

Welche Änderungen vorgenommen wurden, stellen wir Ihnen kurz vor:

Verstöße gegen die Handwerksordnung

Zuständige Verfolgungsbehörde

Landkreise, kreisfreie Städte und große selbstständige Städte

Bußgeldnorm

  • § 117 HwO (Betreiben eines stehenden Gewerbes ohne Eintrag in die Handwerksrolle oder unberechtigtes Führen der Ausbildungsbezeichnung „Meister/Meisterin“)
  • § 118 HwO (u.a. Unterlassen der Anzeige eines Betriebs eines Handwerks bei der Handwerkskammer)

Verstöße gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz

Zuständige Verfolgungsbehörde

Landkreise, kreisfreie Städte und große selbstständige Städte

Bußgeldnorm

§ 8 Abs. 1 SchwarzArbG (u.a. wer der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes (§ 14 GewO) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) nicht erworben hat)

Verstöße gegen die Bußgeldtatbestände des OWiG

Zuständige Verfolgungsbehörde Bußgeldnorm
Landesbehörden
  • § 116 OWiG (öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten)
  • § 119 OWiG (grob anstößige und belästigende Handlungen)
  • § 120 OWiG (verbotene Ausübung der Prostitution, Werbung für Prostitution)
Landkreise und kreisfreie Städte
  • § 127 OWiG (Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können)
  • § 128 OWiG (Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen)
Landkreise, kreisfreie Städte, große selbstständige Städte und selbstständige Gemeinden
  • § 119 OWiG (grob anstößige und belästigende Handlungen)
  • §120 OWiG (verbotene Ausübung der Prostitution, Werbung für Prostitution)
  • § 125 OWiG (Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens)
  • § 126 OWiG (Missbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen)

Verstöße gegen § 147b GewO

Zuständige Verfolgungsbehörde

Landkreise, kreisfreie Städte, große selbstständige Städte und selbstständige Gemeinden

Bußgeldnorm

verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen

Verstöße gegen die Nichtraucherschutzgesetze

Zuständige Verfolgungsbehörde

Gemeinden

Bußgeldnorm

  • § 5 Nds. NiRSG (Rauchen entgegen einem Verbot, Nichtnachkommen der Hinweispflicht, Nichtergreifen von Maßnahmen, um einen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern)
  • § 5 Abs. 1 Bundesnichtraucherschutzgesetz (Rauchen entgegen einem Verbot in einer Einrichtung des Bundes, in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs sowie Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen)

Verstöße gegen das Straßenverkehrsgesetz

Zuständige Verfolgungsbehörde

Landkreise und kreisfreie Städte

Bußgeldnorm

Verstöße gegen §§ 24, 24a und 24c StVG

Verstöße gegen das Bestattungsgesetz

Zuständige Verfolgungsbehörde

Gemeinde

Bußgeldnorm

§ 18 Abs. 1 Nr. 10 bis 17 Bestattungsgesetz (u.a. Nichtbestatten einer Leiche, eines Fehlgeborenen und Ungeborenen, eines Leichenteils oder eines Organs; Beseitigen einer Leiche in anderer Weise als durch Erd- oder Feuerbestattung; eine Leiche vor Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestatten; eine Urne mit der Asche nicht beisetzen)

Autor*in: WEKA Redaktion