Niedersachsen regelt die Zuständigkeit für OWi-Verfahren neu
Neue Zuständigkeiten für die Gemeinden des Bundeslands Niedersachsen bringt die ZustVO-OWi.
Mit der „Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWi vom 04.05.2010, Nds. GVBl. Nr. 13/2010 vom 18.05.2010) hat das Bundesland Niedersachsen die Zuständigkeiten zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 OWiG neu geordnet. Die Gemeinden des Bundeslands erhalten neue Zuständigkeiten.
Welche Änderungen vorgenommen wurden, stellen wir Ihnen kurz vor:
Verstöße gegen die Handwerksordnung
Zuständige Verfolgungsbehörde
Landkreise, kreisfreie Städte und große selbstständige Städte
Bußgeldnorm
- § 117 HwO (Betreiben eines stehenden Gewerbes ohne Eintrag in die Handwerksrolle oder unberechtigtes Führen der Ausbildungsbezeichnung „Meister/Meisterin“)
- § 118 HwO (u.a. Unterlassen der Anzeige eines Betriebs eines Handwerks bei der Handwerkskammer)
Verstöße gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz
Zuständige Verfolgungsbehörde
Landkreise, kreisfreie Städte und große selbstständige Städte
Bußgeldnorm
§ 8 Abs. 1 SchwarzArbG (u.a. wer der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes (§ 14 GewO) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) nicht erworben hat)
Verstöße gegen die Bußgeldtatbestände des OWiG
Zuständige Verfolgungsbehörde | Bußgeldnorm |
Landesbehörden |
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Landkreise und kreisfreie Städte |
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Landkreise, kreisfreie Städte, große selbstständige Städte und selbstständige Gemeinden |
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Verstöße gegen § 147b GewO
Zuständige Verfolgungsbehörde
Landkreise, kreisfreie Städte, große selbstständige Städte und selbstständige Gemeinden
Bußgeldnorm
verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen
Verstöße gegen die Nichtraucherschutzgesetze
Zuständige Verfolgungsbehörde
Gemeinden
Bußgeldnorm
- § 5 Nds. NiRSG (Rauchen entgegen einem Verbot, Nichtnachkommen der Hinweispflicht, Nichtergreifen von Maßnahmen, um einen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern)
- § 5 Abs. 1 Bundesnichtraucherschutzgesetz (Rauchen entgegen einem Verbot in einer Einrichtung des Bundes, in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs sowie Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen)
Verstöße gegen das Straßenverkehrsgesetz
Zuständige Verfolgungsbehörde
Landkreise und kreisfreie Städte
Bußgeldnorm
Verstöße gegen §§ 24, 24a und 24c StVG
Verstöße gegen das Bestattungsgesetz
Zuständige Verfolgungsbehörde
Gemeinde
Bußgeldnorm
§ 18 Abs. 1 Nr. 10 bis 17 Bestattungsgesetz (u.a. Nichtbestatten einer Leiche, eines Fehlgeborenen und Ungeborenen, eines Leichenteils oder eines Organs; Beseitigen einer Leiche in anderer Weise als durch Erd- oder Feuerbestattung; eine Leiche vor Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestatten; eine Urne mit der Asche nicht beisetzen)