12.06.2019

Niedersachsen reformiert das Ladenöffnungsgesetz

Der Landtag in Hannover hat das bestehende Ladenöffnungsgesetz besonders im Hinblick auf die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen in wesentlichen Punkten verändert. Ein absolutes Novum ist die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen von Amts wegen.

Ladenöffnungsgesetz Niedersachsen

Ein Jahr Beratungszeit

Nach einer Beratungszeit von über einem Jahr haben die Abgeordneten des Flächenstaats Niedersachsen das aus dem Jahr 2007 stammende Niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) mit Gesetz vom 15.05.2019 (Nds. GVBl. Nr. 7 vom 21.05.2019) „runderneuert“. Die anlasslose Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen war bis zuletzt unter Juristen heftig umstritten. Der Gesetzgeber hat dieser Diskussion nun ein Ende bereitet, aber gleichzeitig genügend Spielraum für neue Streitfragen geschaffen.

Wichtigste Änderungen im Ladenöffnungsgesetz Niedersachsen

  • Die Öffnung der Verkaufsstellen am Heiligabend bis 14 Uhr wird auf den Silvestertag ausgeweitet.
  • Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind, dürfen an Sonn- und Feiertagen der Dekoration dienende Ergänzungen wie Bänder, Zierrat, Kerzen oder Übertöpfe in kleinen Mengen abgeben.
  • An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen, die Bäckerei- und Konditorwaren abgeben, für die Dauer von täglich fünf Stunden (vorher drei Stunden) geöffnet sein.
  • Verkaufsstellen für den Verkauf besonderer Waren dürfen an Sonn- und Feiertagen nur öffnen, wenn die Öffnungszeiten im Eingangsbereich der Verkaufsstelle so angebracht wurden, dass sie außerhalb der Verkaufsstelle lesbar sind. Diese Vorschrift gilt nicht für Apotheken, Tankstellen sowie Verkaufsstellen auf Bahnhöfen für den Personenverkehr, auf Flughäfen und in Fährhäfen und für den Verkauf von Waren zum sofortigen Verzehr zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse.

Anlassbezogene Sonntagsöffnung auf Antrag

Auch Niedersachsen führt nun die anlassbezogene Sonntagsöffnung ein. Auf Antrag kann zugelassen werden, dass Verkaufsstellen an Sonntagen geöffnet werden dürfen, sofern

  • ein besonderer Anlass vorliegt, der den zeitlichen und örtlichen Umfang der Sonntagsöffnung rechtfertigt,
  • ein öffentliches Interesse an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsbereichs oder an der überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde besteht, das das Interesse am Schutz des Sonntags überwiegt, oder
  • ein sonstiger rechtfertigender Sachgrund vorliegt.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Ladenöffnungen für den Palmsonntag, den Ostersonntag, den Pfingstsonntag, den Volkstrauertag, den Totensonntag und die Adventssonntage sowie für die staatlich anerkannten Feiertage und den 27. Dezember, wenn er auf einen Sonntag fällt.

Begrenzt wird die Sonntagsöffnung gemeindeweit auf höchstens sechs Sonntage je Kalenderjahr; die Höchstzahl der Ladenöffnungen in jedem Ortsbereich darf vier Sonntage nicht überschreiten. In anerkannten Ausflugsorten erhöht sich die Höchstzahl der zulässigen Ladenöffnungen auf acht Sonntage.

Sonntagsöffnung von Amts wegen

Im dringenden öffentlichen Interesse kann die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen auch ohne Antrag, also von Amts wegen, zugelassen werden. Wegen fehlender Verweise auf die Vorschriften zur anlassbezogenen Sonntagsöffnung hinsichtlich Höchstzahl der Öffnungen und des Schutzes besonderer Feiertage ist daraus zu schließen, dass solche Einschränkungen bei der Sonntagsöffnung von Amts wegen nicht zu beachten sind.

Inkrafttreten und Übergangsregelungen

Die Änderungen gelten ab dem 1. Juli 2019. Wurden bereits Freigaben der Ladenöffnungen für Sonn- und Feiertage nach der alten Fassung des NLöffVZG verfügt, sind diese unwirksam, soweit die Öffnung nach dem 31. Dezember 2019 vorgesehen ist.

Für die Bestimmung der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage im Jahr 2019 ist die bis zum 30. Juni 2019 geltende Fassung des NLöffVZG anzuwenden.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)