Niedersachsen: Neue Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Die Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWi) wurde neu gefasst (Nds. GVBl. vom 20.11.2014, S. 311).
- Die Regelzuständigkeit obliegt grundsätzlich den Behörden, welche einen Verwaltungsakt erlassen haben (§ 1 Abs. 1 und 2). Ausnahmen hiervon regeln die §§ 1 bis 7 der Verordnung.
- Die Zuständigkeit der Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden ist in §§ 4 und 5 der Verordnung geregelt.
- Die Zuständigkeit der Gemeinden regelt § 6 der Verordnung. Im Vergleich zu anderen Bundesländern sind nur wenige Zuständigkeiten auf die Gemeinden übertragen worden.