Niedersachsen: neue Pflanzenabfallverordnung
Das Land Niedersachsen hat eine Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle und Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen erlassen (Pflanzenabfallverordnung – PflAbfVO – vom 14.01.2015, GVBl. S. 3).
Einige Details:
- Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 2 PflAbfVO) kann die zuständige Behörde das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen und Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zweck der Beseitigung auf Antrag des Erzeugers oder Besitzers im Einzelfall zulassen.
- Die in einer Anlage genannten pflanzlichen Abfälle dürfen auf dem Grundstück (§ 3 PflAbfVO), auf dem sie angefallen sind, verbrannt werden (Ausnahme besteht z.B. für moorige Grundstücke, Grundstücke in Wasserschutzzonen).
- Das Verbrennen ist der zuständigen Behörde sechs Tage bzw. zwei Tage vorher anzumelden und zu begründen.
- Für Waldgrundstücke besteht eine Sonderregelung aus Gründen des Forstschutzes (§ 3 PflAbfVO).
- Das Verbrennen ist unzulässig bei lang anhaltender trockener oder feuchter Witterung, bei Regen und bei starkem Wind.
- Ordnungswidrigkeiten (§ 5 PflAbfVO) gegen die Bestimmungen können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.