Niedersachsen erlässt eigenes Lärmschutzgesetz
„Rüm hart - klaar kiming“ lautet der Wahlspruch der Friesen. In diesem Sinn klare Verhältnisse will die Landespolitik in Niedersachsen mit einem neuen Lärmschutzgesetz schaffen.
Das BImSchG schützt vor Lärmbelästigungen, die von Anlagen ausgehen. An unterschiedlichen Stellen des Gesetzes und in Verordnungen nach dem BImSchG hat der Bund die Länder ermächtigt, weitergehende Vorschriften zum Lärmschutz zu erlassen. Das Bekämpfen des verhaltensbezogenen Lärms unterliegt ausschließlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Diese Befugnisse greift das Land Niedersachsen mit einem neuen Lärmschutzgesetz auf (NLärmSchG vom 10.12.2012, Nds. GVBl. Nr. 31/2012 vom 10.12.2012).
Zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen in Form von Lärm enthalten gemeindliche Gefahrenabwehrverordnungen Regelungen zum Lärm auf der Grundlage des § 55 Nds. SOG. Besonders Gemeinden mit Kurgebieten haben in ihren Gefahrenabwehrverordnungen Lärmschutzregelungen getroffen. Sie sind in besonderem Maße darauf angewiesen, von ihren Erholung suchenden Gästen als Orte der Ruhe wahrgenommen und erlebt zu werden. Jegliche Beeinträchtigung durch Lärm wird von den Besuchern in diesen Orten besonders sensibel registriert.
Immissionsschutzrechtliche Ermächtigung war erforderlich
Diese Praxis wird gerichtlich infrage gestellt. Die Ermächtigung zu ortsrechtlichen Verordnungen nach dem Nds. SOG wird auch herangezogen, um Regelungen zum Lärmschutz zu treffen, die über das BImSchG hinausgehen. Nach Auffassung der Gerichte bedarf es einer speziellen immissionsschutzrechtlichen Ermächtigung im Landesrecht zum Erlass besonderer vor Lärm schützender Verordnungen. Die Ermächtigung nach § 55 Nds. SOG sei hierfür nicht ausreichend.
Diese aufgezeigten Probleme sollen nun mit dem NLärmSchG gelöst werden:
- Den Gemeinden wird die Befugnis eingeräumt, zum Schutz der Wohnnutzung oder der Sonn- und Feiertagsruhe sowie der Mittags- und Nachtruhe Vorschriften zu erlassen, die über die 32.BImSchV hinausgehen (§2 Abs.1 Nr.1 und 2 NLärmSchG).
- Mit §1 Abs.2 NLärmSchG werden die Gemeinden ermächtigt, unter den genannten Voraussetzungen Regelungen zum Schutz vor anlagen- und verhaltensbezogenem Lärm zu treffen. Damit ist es den Gemeinden möglich, durch Verordnungen einen umfassenden Lärmschutz zu gewährleisten, der sowohl den anlagenbezogenen als auch den verhaltensbezogenen Lärm umfasst.
§ 3 NLärmSchG bedroht ordnungswidriges Handeln entgegen den nach §§ 1 und 2 erlassenen Verordnungen mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro.