02.02.2015

Neues Rettungsdienstgesetz in Mecklenburg-Vorpommern

Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern hat ein neues Rettungsdienstgesetz (Drs. 6/3324) beschlossen. Der Landesgesetzgeber möchte mit der Novelle den rechtlichen Rahmen für tatsächliche Veränderungen im Land schaffen.

Rettungsdienst

Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern hat ein neues Rettungsdienstgesetz (Drs. 6/3324) beschlossen. Der Landesgesetzgeber möchte mit der Novelle den rechtlichen Rahmen für tatsächliche Veränderungen im Land schaffen. Durch die neue Kreisstruktur und die Bevölkerungsentwicklung des nördlichen Bundeslandes haben sich Veränderungen im Umfeld des Rettungsdienstes ergeben, aus denen sich Anpassungsnotwendigkeiten ergeben.

Rettungsdienst Teil der medizinischen Versorgungskette

Besonders relevant in Mecklenburg-Vorpommern ist die demografische Entwicklung, die langfristige Auswirkungen auf den Rettungsdienst haben wird. So zeigen Untersuchungen, dass mit steigendem Alter die Inanspruchnahme von rettungsdienstlichen Leistungen zunimmt. In dem ländlich geprägten Bundesland ist auch die Bevölkerungsdichte und die Bevölkerungszahl im ländlichen Raum wesentlicher Faktor mit Einfluss auf die Versorgung mit rettungsdienstlichen Leistungen.

Wasserrettung nunmehr Glied der Rettungskette

Zudem wurden Änderungen hinsichtlich des Bereichs der Wasserrettung – die künftig Bestandteil ist – vorgenommen. Auch das vermehrte Auftreten von multiresistenten Keimen, die Sicherstellung einer hochwertigen notärztlichen Versorgung und die Bemessung der Hilfsfrist bis zum Eintreffen des geeigneten Rettungsmittels und die Berücksichtigung des neuen Berufs der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters wurden berücksichtigt.

Zeitvorgabe für die Hilfsfrist von zehn Minuten bleibt

So sind die Rettungsfristen für Notärzte in Mecklenburg-Vorpommern neu fixiert worden. Die Rettungsfrist von 10 Minuten wurde zwar beibehalten; Kritik gab es im Vorfeld jedoch für die Berechnung, die fortan nicht mehr ab Eingang des Notrufes gilt, sondern erst, wenn die Notrufzentrale die Retter in Marsch gesetzt hat. Positiv wurde bemerkt, dass in die Berechnung anders als bisher auch Rettungszeiten aus entlegenen, ländlichen Regionen einbezogen so dass es keine «weißen Flecken» mehr gebe. Als Obergrenze der Hilfsfrist wurden ergänzend 15 Minuten eingeräumt.

Die Übertragung der Notfallrettung auf die beteiligten Organisationen wie DRK und AWO ist erhöht worden. Der Vergabezeitraum für die Aufgaben der Notfallrettung beträgt nunmehr statt sieben zehn Jahre.

Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern

Der Beruf des Notfallsanitäters ist nunmehr Bestandteil des Gesetzes. Es ist eine neue, dreijährige Ausbildung vorgesehen; der erste Durchgang ist bereits im Herbst 2014 mit landesweit rund 30 Auszubildenden gestartet. Kritik gab es jedoch dafür, dass lediglich drei private Schulen im Land diese Ausbildung anbieten und ein Änderungsantrag zum Gesetz, der die Schaffung von Ausbildungsplätzen an staatlichen Schulen vorsieht, nicht angenommen wurde.

 

Autor*in: Anna Gollenbeck (Anna Gollenbeck ist Herausgeberin des Werkes Gewerbeamtspraxis und in Hamburg als Rechtsanwältin tätig.)