Neues aus dem Cannabis-Wunderland
Die Bundesregierung geht zwei Schritte nach vorn, einige Länder gehen einen Schritt zurück.
Bayern ändert das Gesundheitsschutzgesetz
Klare Kante zeigt der Freistaat gegenüber Cannabis. Das geänderte Gesundheitsschutzgesetz definiert den Konsum von Cannabis als „Rauchen“ und verbietet diesen in den Außenbereichen von Gaststätten, z.B. Biergärten, sowie in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche. Ebenfalls darf Cannabis nicht im Gelände von Volksfesten geraucht werden.
Sofern Gaststätten Raucherräume eingerichtet haben, ist das Rauchen von Cannabis hier nicht gestattet.
Bremen erschwert den Konsum von Cannabis
In der Hansestadt ist das Lagern sowie das dauerhafte Verweilen von Personen auf öffentlichen Flächen in einer für Dritte beeinträchtigenden Art zum Zweck des Konsums von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz untersagt (§ 2 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung).
Schleswig-Holstein ermächtigt die Gemeinden zu Cannabis-Verboten
Im Land zwischen den Meeren können die Gemeinden durch Verordnung auf bestimmten öffentlichen Flächen – außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankflächen – den Konsum alkoholischer Getränke und von Cannabisprodukten verbieten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums oder des Konsums von Cannabisprodukten regelmäßig Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden (Art. 30 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung).
Für alle Schulen gilt ein Rauch-, Cannabis- und Alkoholverbot im Schulgebäude, auf dem Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule.
Bußgeldkataloge im Erlassweg
Die Ministerien zahlreicher Bundesländer haben als interne Dienstanweisung Bußgeldkataloge erlassen, die gegenüber den Bediensteten ermessenslenkende Wirkung entfalten, aber keine Rechte und Pflichten für die Betroffenen entstehen lassen. Entscheidungen auf der Grundlage der Bußgeldkataloge führen aber über den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zur Selbstbindung der Verwaltung, d.h. in gleichen Fällen müssen gleiche Entscheidungen getroffen werden.