18.12.2024

Neue Stufe im Bürokratieabbau gezündet

Auf 35 Seiten Gesetzestext ändert der Bund vom Handelsgesetzbuch bis zur Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks insgesamt 73 Rechtsvorschriften. Wir erläutern, ob der Bürokratieabbau auch Vorschriften des Ordnungs- und Gewerberechts betrifft.

Bürokratieabbau

Kraftvolle Entbürokratisierung?

Mit dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024 (BGBl. I Nr. 323 vom 29.10.2024) hat die Ampel letztmalig ihre Handlungsfähigkeit auf der sachlichen Ebene unter Beweis gestellt. In weiten Teilen ist das Gesetz am 30.11.2024 in Kraft getreten. Die öffentlichen Verwaltungen sollen um insgesamt rund 74 Millionen Euro entlastet werden, die Unternehmen um fast 1 Mrd. Euro jährlich.

Wir extrahieren aus 73 Artikeln den Bürokratieabbau, der die Tätigkeit der Ordnungsbehörden und Gewerbeämter betrifft.

Abschaffung der Meldepflicht für deutsche Staatsbürger

Nach der aktuellen Regelung müssen Betreiber von Beherbergungsstätten in Deutschland für Gäste ein Meldeformular zum Ausfüllen und Unterschreiben vorhalten. Mit der Änderung der §§ 29 und 30 BMG-E entfällt die Vorgabe, bei touristischen Übernachtungen Meldescheine für deutsche Staatsangehörige auszufüllen (OnDEA-Vorgabenummer 2006102310493225). Die Abschaffung der Meldepflicht für deutsche Staatsbürger betrifft rund 90 Millionen Meldescheine jährlich.

Die Rechtsänderung gilt ab dem 30.10.2024.

Entfall von händischen Kontrollen der Flugscheine und Reisedokumente an den Flughäfen

Durch die Möglichkeit der digitalen Fluggastabfertigung an Flughäfen für Fluggäste mit Zielen innerhalb oder außerhalb des Schengenraums entfallen mit der Änderung von PassG und LuftVG an den Flughäfen an verschiedenen Stellen händische Kontrollen der Flugscheine und Reisedokumente (insbesondere Entfall der Bordkartenkontrolle bei Check-in, Gepäckaufgabe, Zugangskontrolle zum Sicherheitsbereich sowie vor dem Einsteigen in das Luftfahrzeug). Grenzpolizeiliche Kontrollen bleiben davon unberührt. Betroffen sind etwa 41 Millionen Fluggäste auf Intra-Schengen-Flügen und etwa 58 Millionen Fluggäste auf Extra-Schengen-Flügen.

Die Rechtsänderung gilt ab dem 30.10.2024.

Erleichterungen für Gewerbetreibende beim Verlegen ihres Betriebs

Gewerbetreibende müssen die Verlegung ihres Betriebs in einen anderen Meldebezirk nach dem neuen § 14 Abs. 1 Satz 2 GewO nur noch ausschließlich gegenüber der für die Gewerbeanmeldung zuständigen Behörde anzeigen. Das jeweilige Gewerbeamt hat die Daten aus der Gewerbeanzeige unverzüglich an die für die Gewerbeabmeldung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 zuständige Behörde zu übermitteln. Die weiteren Datenübermittlungen nach § 14 Abs. 8 GewO bleiben bestehen.

Die Rechtsänderung gilt ab dem 01.11.2025.

Automatisierter Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten beim Ausstellen von Parkausweisen

Die Übermittlung von gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten an Behörden und sonstige öffentliche Stellen gilt auch für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel (§ 35 Abs. 1 Nr. 22 StVG).

Die nach Landesrecht für das Ausstellen dieser Parkausweise zuständigen Behörden können diese Daten im automatisierten Verfahren abrufen (§ 36 Abs. 2m StVG).

Die Rechtsänderung gilt ab dem 15.04.2025.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)