Darf im Naturschutzgebiet eine „Beachbar“ betrieben werden?
Seit 14 Jahren treffen sich Gäste in einer „Beachbar“ in einem Naturschutzgebiet, ohne dass die Naturschutzbehörde des Landkreises einschritt. Der NABU klagte vor dem VG Münster (Beschl. vom 05.07.2022, Az. 7 L 437/22).
Verkaufsbude und Möbel im Naturschutz- und FFH-Gebiet F1
Seit dem Jahr 2008 können sich Gäste während der Sommermonate in einer „Beachbar“ in einem Naturschutz- und FFH-Gebiet F1 erfrischen. Der Gastronomiebetrieb besteht aus einer mit Holzbrettern konstruierten Verkaufsbude, Unterständen sowie Stühlen bzw. Möbeln auf einer Sandfläche einschließlich Toiletten- und Versorgungswagen.
Die Naturschutzbehörde des Landkreises blieb untätig. Der Naturschutzbund Landesverband Nordrhein-Westfalen (NABU) verklagte den Landkreis zum Einschreiten gegen die rechtswidrige Nutzung.
Was sind Naturschutzgebiete?
Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft besteht, belehrte das VG den Landkreis. Die §§ 23 bis 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) enthalten Ge- und Verbote zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Umfangreiche Verbote im BNatSchG
Das Errichten und das Nutzen einer Bar als Gastronomiebetrieb verstößt gegen § 23 Abs. 2 BNatSchG sowie gegen die Verbote des maßgeblichen Landschaftsplans. Verboten sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Fallen Verkaufsbude, Möbel und Toiletten- sowie Versorgungswagen unter die Verbote?
- Die Verkaufsbude ist eine bauliche Anlage; sie ist im Naturschutzgebiet nach dem Landschaftsplan nicht erlaubt.
- Die Bestuhlung bzw. Möblierung und die Unterstände verstoßen gegen das Verbot des Landschaftsplans, zum zeitweiligen Aufenthalt von Menschen dienende Anlagen aufzustellen.
Die Möblierung auf der Bewirtungsfläche dient dem Verweilen von Gästen während ihres Besuchs und ist ebenfalls unzulässig. - Auch das Aufstellen von Toiletten- und Versorgungswagen sind nach dem Landschaftsplan untersagt.
Ergebnis
Die dargestellten Verstöße sind weder durch eine im Landschaftsplan vorgesehene Ausnahmegenehmigung noch durch eine Befreiung nach § 67 BNatSchG gedeckt. Daraus folgt: Aus der jahrelangen und konsequenten Fortführung einer bewusst illegalen Nutzung folgt die Rechtspflicht der zuständigen Naturschutzbehörde zum Einschreiten durch Anordnen der Nutzungsuntersagung.
Ob die Entfernung der baulichen Anlage und der vorhandenen Gegenstände angeordnet wird, steht im Auswahlermessen des Landkreises.
Den Beschluss finden Sie hier.
>>> Tipp der Redaktion: Lesen Sie auch den Beitrag „Darf ein Bootssteg zu gastronomischen Zwecken genutzt werden?“