24.06.2015

Nächtliches Alkoholverkaufsverbot gilt nicht für Tankstellen-Imbiss mit Gaststättenerlaubnis in Baden-Württemberg

Ein Tankstellenshop mit Imbiss hat durch eine gaststättenrechtliche Erlaubnis die Genehmigung für einen sogenannten „Gassenschank“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2015, Az. 6 S 844/14).

Ladenöffnung Baden-Württemberg Alkoholverkaufsverbot

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt eine Tankstelle mit Verkaufsshop und einem integrierten Imbiss mit erlaubter Gaststättenerlaubnis ohne Einschränkung der Betriebszeit und war deshalb auch ermächtigt, außerhalb geltender Betriebszeiten alkoholische Getränke im „Gassenschank“ abzugeben. Die Behörde sah darin einen Verstoß gegen das nächtliche Alkoholverkaufsverbot nach § 3a Abs. 1 LadÖG BW. Sie untersagte der Klägerin daher den Verkauf alkoholischer Getränke einschließlich des „Gassenschanks“ zwischen 22 Uhr und 5 Uhr.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigten die Klage gegen den Bescheid der Behörde.

Entscheidungsgründe

  • Ein Imbiss mit Stehtischen und Barhockern ist nicht bloß nebensächliches Anhängsel des Tankstellenbetriebs.
  • Für die Untersagung gegenüber der Beklagten gibt es keine gesetzliche Grundlage, insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus dem Ladenöffnungsgesetz. Es sind das Landes-Gaststättenrecht und die damit verbundene Gaststättenerlaubnis anzuwenden.
  • Die in dem Tankstellenshop der Klägerin betriebene Schank- und Speisewirtschaft in der Form eines Imbisses unterfällt dem Gaststättenrecht. Es handelt sich um einen Mischbetrieb Einzelhandel – Gaststätte.
  • Das Gaststättenrecht erlaubt dem Inhaber einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis den „Gassenschank“. Das schließt die Anwendung des gesetzlichen nächtlichen Alkoholverkaufsverbots nach dem Ladenöffnungsgesetz aus. Der Gesetzgeber hat das auch so gesehen.
  • Das gilt auch dann, wenn in einem Tankstellenshop die Imbissfläche von der Verkaufsfläche des Einzelhandels nicht räumlich – etwa durch Regale oder Raumteiler – abgegrenzt ist. Bei dem Imbiss der Klägerin, der mehr als ein Viertel der Fläche des gesamten Shops einnimmt und in dem Gäste an Stehtischen mit Barhockern Platz nehmen können, handelt es sich auch nicht um ein bloß nebensächliches Anhängsel zum dort betriebenen Einzelhandel.
  • Das gesetzlich vorgeschriebene Alkoholverbot gilt nur für Tankstellen ohne gaststättenrechtliche Erlaubnis.

Hinweise

  • Vorentscheidung Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2014, Az. 4 K 684/12
  • Das nächtliche Alkoholverbot gilt jedoch ansonsten für Tankstellen ohne gaststättenrechtliche Zusatzgenehmigung. Nur Baden-Württemberg hat eine konkrete Regelung zum Alkoholverkauf nach 22 Uhr für den Einzelhandel, also grundsätzlich auch für Tankstellen ohne Gaststättenerlaubnis. Sehen Sie hierzu näher in der Gewerbeamtspraxis das Aufgabenfeld „Ladenöffnung“.
  • In anderen Bundesländern, wo das Ladenöffnungsrecht keine Regelung vorsieht, ist diese Rechtsprechung insofern anzuwenden, als bei einer erteilten Gaststättenerlaubnis die Regelung entfällt, dass alkoholische Getränke nur für den Reisebedarf verkauft werden dürfen.
Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)