Muss gegen das Gehwegparken eingeschritten werden?
Je weiter sich die Ordnungs- und Polizeibehörden aus der Fläche zurückziehen, umso größer werden dort die Probleme. Das BVerfG musste entscheiden, ob die Straßenverkehrsbehörde gegen das beliebte Gehwegparken einschreiten muss (BVerwG, Urteil vom 06.06.2024, Az. 3 C 5.23).
Straßenverkehrsbehörde bleibt untätig
Die Bewohner mehrerer Straßen in Bremen beschwerten sich bei der Straßenverkehrsbehörde über das andauernde Parken von PKWs auf dem Gehweg vor ihren Hausgrundstücken. Die Straßenverkehrsbehörde verwies auf das gesetzlich normierte Verbot in § 12 Abs. 4 StVO und lehnte es ab, zusätzlich Verkehrsschilder aufzustellen.
Verbot schützt auch die Anwohner
- 12 Abs. 4 und 4a StVO kommt drittschützende Wirkung zu, entschied das BVerfG. Das Verbot des Gehwegparkens schützt nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch Anwohner, die in der Nutzung des Gehweges, der an ihr Grundstück grenzt, durch das verbotswidrige Parken erheblich beeinträchtigt werden. Die drittschützende Wirkung gilt in der Regel aber nur für den Straßenabschnitt bis zur Einmündung in die nächste (Quer‑)Straße.
Behörde hat nach Ermessen zu entscheiden
Weil die Straßenverkehrsbehörde Ermessen ausüben kann, ist es nicht zu beanstanden, wenn sie zunächst den Problemdruck in den am stärksten belasteten Quartieren ermittelt und ein Konzept für ein stadtweites Vorgehen entwickelt.
Ergebnis
Die Vorschriften § 12 Abs. 4 und 4a StVO, die das Parken auf dem Gehweg verbieten, haben eine drittschützende Wirkung zugunsten der betroffenen Anwohner. Diesen steht daher ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Behörde zu.