14.11.2024

Muss eine Spielhalle während des Erlaubnisverfahrens geduldet werden?

Der Antragsteller auf erstmalige Spielhallenerlaubnis wollte die Duldung des Spielhallenbetriebs während des Erlaubnisverfahrens gerichtlich durchsetzen (VGH Mannheim, Beschl. vom 15.08.2024, Az. 6 S 1159/24).

Erstmaliger Antrag auf Spielhallenerlaubnis

Nachdem einem Antragsteller mitgeteilt wurde, dass seine Spielhalle ein Auswahlverfahren zum Ermitteln des Bewerbers zu durchlaufen hat, dem die Erlaubnis erteilt wird, beantragte er eine Duldung des beabsichtigten Spielhallenbetriebs. Nach dem Ablehnen des Antrags versuchte er, die Duldung mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen.

Der Duldungsanspruch für Bestandsspielhallen …

Der VGH Mannheim ging zunächst ins Grundsätzliche: Für Bestandsspielhallen, für die bereits einmal eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt wurde und die den gesetzlichen Tatbestand erfüllen, ist eine Duldung des Spielhallenbetriebs auszusprechen, die dessen Fortführung unter Ausschluss aller straf- sowie bußgeldrechtlichen Konsequenzen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Verwaltungsstreitverfahren sicherstellt.

… gilt nicht für neue Spielhallen

Dieser verfahrenssichernde vorläufige Duldungsanspruch besteht regelmäßig nur für solche Spielhallen, denen eine wirksame Erlaubnis erteilt wurde und für die rechtzeitig vor deren Erlöschen eine Fortsetzung beantragt wurde. Für Spielhallen, für die erstmalig eine Erlaubnis beantragt wurde, kann beim Stellen des Antrags nicht festgestellt werden, ob alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Vor der erstmaligen Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeit ist es daher regelmäßig zumutbar, den Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten.

Ergebnis

Weder Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i.V. mit Art. 12 Abs. 1 GG noch der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebieten es, die erstmalige Aufnahme des Betriebs einer Spielhalle, für die noch nie eine Erlaubnis erteilt wurde, während eines offenen Auswahlverfahrens zwischen zueinander in Abstandskonkurrenz stehenden Spielhallen vorläufig zu dulden. Der Antrag wurde daher abgelehnt.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)