23.03.2017

Muss die Zahl der Geldspielgeräte im Raucherbereich niedriger sein als im Nichtraucherbereich?

In einer Spielhalle waren sowohl im Nichtraucher- als auch im deutlich kleineren und streng abgegrenzten Raucherbereich gleich viele Geldspielgeräte aufgestellt. Dies war der Ordnungsbehörde ein Dorn im Auge. Sie verlangte, dass im Raucherbereich weniger Geldspielgeräte aufgestellt werden. Der Spielhallenbetreiber wehrte sich vor dem OVG Greifswald (Urteil vom 08.06.2016, Az. 2 L 25/13).

Einarmige Banditen in einer Spielhalle

Der Betreiber einer Spielhalle klagte gegen einen auf § 33i GewO gestützten Auflagenbescheid, mit dem er aufgefordert wurde, den Nichtraucherraum der Spielhalle so zu gestalten, dass dieser zum Hauptraum der Spielhalle wird und ihr das spielrechtliche Gepräge verleiht. Zuvor hatte die Ordnungsbehörde bei einer Ortsbesichtigung ermittelt, dass der vorhandene Raucherraum zwar durch Wände vom Nichtraucherbereich abgetrennt und deutlich kleiner ist, jedoch in beiden Räumen jeweils sechs Geldspielgeräte aufgestellt sind.

Das VG entschied in der Vorinstanz, dass der Bescheid rechtswidrig ist, soweit verlangt wird, dass im Nebenraum der Spielhalle mit dem Raucherbereich weniger Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten als im Hauptraum der Spielhalle mit dem Nichtraucherbereich aufgestellt werden dürfen.

Die Gerichtsentscheidung

  • Nach § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO kann eine Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO nachträglich mit einer Auflage verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Gäste vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist.
  • Die Auflage soll der Durchsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes (im Fall: § 2 Abs. 1 MVNichtRSchutzG) dienen. Die Auflage, so das OVG, muss somit innerhalb des gesetzlichen Rahmens dieser Vorschrift ergehen.
  • Nach dem Nichtraucherschutzgesetz dürfen in Spielhallen Raucherbereiche eingerichtet werden. Diese sind als vollständig abgetrennte Nebenräume einzurichten, die die Belange des Nichtraucherschutzes nicht beeinträchtigen. Dies war der Fall, weil die Nichtraucher den Nichtraucherbereich aufsuchen konnten, ohne durch den Raucherraum gehen zu müssen.
  • Der Begriff des Raucherraums als Nebenraum verlangt aber nicht nur, dass er flächenmäßig deutlich kleiner ist als der Nichtraucherbereich, sondern auch, dass eine funktionelle Nachrangigkeit gegenüber dem Nichtraucherbereich besteht.
  • Eine solche Beeinträchtigung ist dann gegeben, wenn in ihm die Hauptattraktivität der jeweiligen Spielhalle aufgestellt ist und zur Verfügung steht.
  • Der Nichtraucherschutz soll diejenigen Gäste vor den Gefahren des Passivrauchens schützen, die nicht selbst rauchen. Ihnen muss die Möglichkeit geboten werden, ihrem Interesse an Spielen, wie sie in einer Spielhalle konkret angeboten werden, nachzugehen, ohne dabei passiv mitrauchen zu müssen. Dafür ist erforderlich, dass im Nichtraucherbereich alle von der Spielhalle angebotenen Arten von Spielgeräten in so großer Zahl angeboten werden, dass die nicht rauchenden Spieler, die den Gefahren des Passivrauchens nicht ausgesetzt werden dürfen, die Möglichkeit haben, diese Spielgeräte in angemessener Zeit und in angemessenem Umfang zu nutzen.
  • Die vorrangig von den Besuchern der Spielhalle genutzten Geldspielautomaten müssen in ausreichender Zahl den nicht rauchenden Gästen zur Verfügung stehen, sodass sie für diesen Personenkreis auch attraktiv genug sind, um sie aufzusuchen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Zahl der Geldspielgeräte im Raucherbereich die der Geldspielgeräte im Nichtraucherbereich nicht übersteigt.
  • Unter diesen Umständen haben die nicht rauchenden Besucher einer Spielhalle regelmäßig ausreichend Möglichkeit, ihr Interesse an der Nutzung der Geldspielgeräte zu befriedigen, ohne dass sie veranlasst sein könnten, sich durch einen Aufenthalt im Raucherbereich den Gefahren des Passivrauchens auszusetzen.

Ergebnis

Der auf § 33i GewO gestützte Auflagenbescheid der Ordnungsbehörde ist rechtswidrig und wurde aufgehoben.

 

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)