Wärmedämmung bis zum Reihenhaus des Nachbarn?
Eine gute Wärmedämmung ist für viele Hauseigentümer bei steigenden Energiepreisen das Gebot der Stunde. Dumm nur, wenn der Nachbar nicht ebenso denkt und auch noch die Nachbargesetze zu beachten sind (Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 26.09.2012, Az. 19 U 110/12).
Muss Nachbar Dämmung dulden?
Zwei Nachbarn sind Eigentümer zweier nebeneinander versetzt gebauter Reihenhäuser. Ein Nachbar brachte an seinem Reihenhaus – dem Eckhaus der Häuserzeile – an den von seinem Grundstück umgebenen Außenwänden eine Wärmedämmung an. Er beabsichtigte, die Grenzwand zum Reihenhaus des Nachbarn, die um 1,10 m zurückversetzt gebaut ist, ebenfalls mit einer Dämmung zu versehen. Dies lehnte der Nachbar ab.
Letztlich trafen sich die beiden Nachbarn in zweiter Instanz vor dem OLG Frankfurt. Der energiebewusste Hauseigentümer verklagte seinen Nachbarn auf Duldung der Wärmedämmung.
Das Urteil
§ 10a Abs. 1 HessNachbG
Das OLG Frankfurt hatte nach § 10a Abs. 1 HessNachbG zu prüfen, ob der Eigentümer des Nachbargrundstücks die Dämmung zu dulden hat. Dies ist der Fall, wenn
- es sich bei den übergreifenden Bauteilen um eine Wärmedämmung handelt, die über die Bauteilanforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 nicht hinausgeht,
- eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und
- die übergreifenden Bauteile
a) an einer vorhandenen einseitigen Grenzwand auf dem Nachbargrundstück angebracht werden,
b) die Benutzung des betroffenen Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen und
c) öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen.
Wärmedämmung des Nachbarn übersteigt Bauteilanforderung
Die geplante Wärmedämmung ergibt einen U-Wert der Außenwand von 0,22 W/m²K und übersteigt somit die Bauteilanforderung der EnEV von 0,24 W/m²K.
Duldungspflicht
- § 10a Abs. 1 Nr. 1 HessNachbG kann nicht dahin ausgelegt werden, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine Wärmedämmung über die einschlägigen Bauteilanforderungen hinausgeht, eine gewisse Toleranzgrenze eingeräumt werden muss bzw. dass eine Regelvermutung für eine Duldungspflicht des Grundstücksnachbarn eingreift, wenn sich eine Wärmedämmmaßnahme an den Vorschriften der EnEV orientiert.
- Die Duldungspflicht setzt nach §10a Abs.1 HessNachbG voraus, dass sowohl die übergreifenden Bauteile die Anforderungen der EnEV in der jeweils geltenden Fassung für bestehende Gebäude nicht übersteigen (Nr.1) als auch – neben weiteren Voraussetzungen – die Benutzung des betroffenen Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird (Nr.3b) HessNachbG.
Voraussetzung des § 10a Abs. 1 Nr.1 HessNachbG nicht erfüllt
Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung des §10a Abs.1 Nr.1 HessNachbG nicht erfüllt. Daher kann es offenbleiben, ob der Eigentümer eine Innendämmung als vergleichbare Wärmedämmung mit vertretbarem Aufwand vornehmen kann und ob eine Außendämmung nach Maßgabe des Klageantrags die Benutzung des Grundstücks des Nachbarn nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt.
Ergebnis
Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Nachbarn zum Dulden der vorgesehenen und auf sein Grundstück übergreifenden Dämmung an der 1,10m breiten Grenzwand liegen nicht vor.
Die Klage des energiebewussten Hauseigentümers wurde abgewiesen.