Muss der Bußgeldbescheid die Fahrtrichtung angeben?
In einem Bußgeldbescheid war die Fahrtrichtung eines zu schnellen Autofahrers falsch angegeben. Das AG Lüdinghausen musste über seinen Einspruch entscheiden (Urteil vom 16.03.2015, Az. 19 OWI-89 JS 404/15-26/15).
Ein Außendienstmitarbeiter fuhr innerorts 79 km/h nach Abzug der Toleranz. Im Bußgeldbescheid war die Fahrtrichtung falsch angegeben („Fahrtrichtung ortseinwärts“ statt zutreffend „Fahrtrichtung ortsauswärts“). Der Außendienstmitarbeiter erhob deswegen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.
Die Entscheidung des Gerichts: Angabe der Fahrtrichtung unnötig
- Für die Konkretisierung eines Geschwindigkeitsverstoßes im Bußgeldbescheid ist die Fahrtrichtungsangabe nicht nötig.
- Hat der Betroffene die Tat eingeräumt und hat er nach eigenem Bekunden das Messgerät bei der Tatbegehung gesehen, so ist die Tat für ihn eingrenzbar. Es erwächst dann kein Verfahrenshindernis, wenn eine falsche Fahrtrichtung im Bußgeldbescheid angegeben ist.
Ergebnis: kein Verfahrenshindernis
Es bestand kein Verfahrenshindernis, obwohl im Bußgeldbescheid eine falsche Fahrtrichtung angegeben war. Der Fahrer des PKW wurde wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG verurteilt.