08.02.2013

Privatperson stellt Blitzer-Attrappe im Vorgarten auf

Der Anwohner einer Durchgangsstraße war durch eine Vielzahl zu schnell fahrender Verkehrsteilnehmer total genervt. Kurzerhand stellte er in seinem Vorgarten die Attrappe eines stationären Blitzers auf. Muss das Ordnungsamt bzw. die Straßenverkehrsbehörde in diesem Fall das Entfernen der „Blitzanlage“ anordnen?

Bilder Akten

„Am Wochenende und abends geht es auf der Straße vor meinem Haus wie auf einer Rennstrecke zu“, befand ein Grundstückseigentümer, dessen Anwesen direkt an einer viel befahrenen Durchgangsstraße liegt. Fernsehen in Ruhe oder Relaxen auf der Terrasse – für den Hausbesitzer ein ferner Traum.

Nach reiflicher Überlegung nahm er die Problemlösung selbst in die Hand: Er bastelte sich aus Sperrholz einen Holzkasten, der einem stationären Blitzer sehr ähnlich sieht, und strich diesen dunkelgrün an – genau wie die „Vorbilder“, die richtigen Blitzer. Seine Schöpfung montierte er auf eine 2,20 m lange Stange und befestigte diese ungefähr 3 m von der Straße entfernt in seinem Vorgarten. Als „Kameralinse“ wurde eine ausgediente Taschenlampe in den Sperrholzkasten integriert.

Seit dem Sommer letzten Jahres musste er vier neue „Sperrholzblitzer“ bauen, weil die Blitzer-Attrappen von Autofahrern für echt befunden und im Handumdrehen zu Kleinholz verarbeitet wurden. Ein Autofahrer beschädigte sogar das im Erdreich tief eingegrabene Fundament. Aktuell versieht daher der „Sperrholzblitzer 5.0“ seinen Dienst vor dem Haus des Selfmade-Mannes.

Die Rechtslage

Natürlich stellt sich nun die Frage, ob der „Sperrholzblitzer“ vom Ordnungsamt bzw. der Straßenverkehrsbehörde geduldet werden muss oder ob er behördlich zu entfernen ist.

  • Der „Sperrholzblitzer“ könnte einen „gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr“ darstellen. Würde diese Frage bejaht, wäre die Straßenverkehrsbehörde berechtigt, das Entfernen des „Sperrholzblitzers“ anzuordnen.

Ein „gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“ liegt vor, wenn eine Person die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass sie

  1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet oder
  3.  einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Diese Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 315b StVO).

Nach den tatsächlichen Ermittlungen des Ordnungsamtes vor Ort konnte nicht festgestellt werden, dass sich bisher aus dem Aufstellen des „Sperrholzblitzers“ gefährliche Situationen im Straßenverkehr (z.B. Auffahrunfälle durch heftiges Bremsen) ergeben haben. Auch fahren Verkehrsteilnehmer wegen des „Blitzers“ bewusst nicht so langsam, dass sie ein Verkehrshindernis darstellen.

Ergebnis: Das Aufstellen des „Sperrholzblitzers“ ist kein „gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“.

  • Könnte das Ordnungsamt nach der Befugnisklausel des Polizei- bzw. Ordnungsbehördengesetzes des Bundeslandes eingreifen?

Da keine weiteren Spezialgesetze einschlägig sind, ist letztlich zu prüfen, ob das Entfernen des „Sperrholzblitzers“ nach dem Polizei- bzw. Ordnungsbehördengesetz des Bundeslandes angeordnet werden kann. Voraussetzung ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Aufsteller des „Sperrholzblitzers“ die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen, die objektive Rechtsordnung oder die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates konkret gefährdet. Der „Sperrholzblitzer“ befindet sich auf seinem Grundstück, der Holzkasten hat keine Funktion, die in die Rechte anderer Personen eingreift, und gefährdet auch nicht die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.

Ergebnis: Der „Sperrholzblitzer“ gefährdet nicht die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

Endergebnis

Die auf dem Privatgrund stehende Attrappe eines Blitzgeräts kann vom Ordnungsamt bzw. der Straßenverkehrsbehörde nicht entfernt werden.

Blitzer-Attrappe. Quelle: HNA Hessische Allgemeine vom 10.01.2013/Foto: Thöne

Hinweis

In einem ähnlichen Fall stellte ein Anwohner eine Blitzer-Attrappe an einer Landstraße auf.

Autor*in: WEKA Redaktion