Müssen Wellnessbereiche von Hotels weiterhin geschlossen bleiben?
Die Betreiberin einer Hotelanlage wollte gerichtlich durchsetzen, dass sie ihren nur Hotelgästen zugänglichen Wellnessbereich, zu dem ein Außen- und ein Innenschwimmbecken sowie ein Saunabereich gehören, vorzeitig wieder öffnen darf (OVG Weimar, Beschluss vom 28.05.2020 – 3 EO 359/20).
Lockerungen für Freizeiteinrichtungen, …
Die Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom 12.05.2020 lässt unter anderem in einem zeitlich gestaffelten Verfahren unter Auflagen die Wiedereröffnung von Schwimmbädern, Thermen sowie sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen zu.
… aber nur begrenzt für Schwimmbecken und Sauna
Die Betreiberin einer Hotelanlage wollte in einem Eilverfahren erreichen, dass sie ihren nur Hotelgästen zugänglichen Wellnessbereich, zu dem ein Außen- und ein Innenschwimmbecken sowie ein Saunabereich gehören, vorzeitig wieder öffnen darf. Es sei vor dem Hintergrund sinkender Fallzahlen im Landkreis unverhältnismäßig, dass sie das Außenschwimmbecken bis zum 31.05.2020 und das Innenschwimmbecken und den Saunabereich auch darüber hinaus selbst bei Einhaltung eines Hygienekonzepts nicht öffnen darf, begründete die Betreiberin ihren Antrag.
Schließen des Wellnessbereichs als notwendige Schutzmaßnahme
Das Schließen des Wellnessbereichs findet seine Rechtsgrundlage im IfSG, urteilten die Richter. Wegen des Coronavirus COVID-19 sind die Ordnungsbehörden bzw. Gesundheitsämter ermächtigt, notwendige Schutzmaßnahmen auch gegenüber Personen zu ergreifen, die von der Krankheit selbst nicht unmittelbar betroffen sind. Das Ermessen der Infektionsschutzbehörde ist aber auf notwendige Schutzmaßnahmen begrenzt, soweit und solange sie zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheit erforderlich sind.
Weiterhin instabile Infektionslage
Es ist immer noch davon auszugehen, so das Gericht weiter, dass die niedrigen Fallzahlen und der rückläufige Reproduktionsfaktor nicht stabil sind und eine vorschnelle Aufhebung der Schutzmaßnahmen die Lage verschärfen könnten. Es entspreche der fachwissenschaftlichen Erkenntnislage, dass durch eine weitgehende Reduzierung persönlicher körperlicher Kontakte die Ausbreitung des Virus verlangsamt und die Infektionsdynamik verzögert wird.
Schließen des Wellnessbereichs weiter gerechtfertigt
Es gibt derzeit keine durchgreifenden Zweifel, dass die Untersagung der Nutzung von Schwimmbädern oder Saunen geeignet ist, das Risiko von infektionsverursachenden Kontakten zu minimieren. Denn regelmäßig wird sich das Einhalten von notwendigen Abständen in kleineren Badeanlagen wie in Hotels nicht durchgängig realisieren lassen. Dies gilt auch für Saunen, in denen ebenfalls häufig beengte Raumverhältnisse herrschen.
Andere Sicherungsmaßnahmen, wie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, können nicht greifen. Wissenschaftlich ungeklärt ist die Frage, ob die hohen Temperaturen in der Sauna eine Infektion verhindern oder inwieweit der Chlorgehalt des Wassers geeignet ist, eine Infektion zu auszuschließen.
Ergebnis
Die positive (niedrige) Entwicklung der Fallzahlen im betroffenen Landkreis ist laut OVG nicht von Bedeutung, weil die Hotelgäste in der Regel überregional anreisen. Mildere Maßnahmen drängen sich auch nicht im Hinblick auf das Infektionsgeschehen auf. Das Gesundheitsministerium kommt mit der zeitlichen Stufung seiner Maßnahmen und der vorgesehenen gestaffelten Öffnung bisher verbotener risikobelasteter Tätigkeiten erkennbar seiner Verpflichtung nach, fortwährend die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahmen zu überprüfen und sie letztlich zu befristen, schloss das Gericht und wies den Antrag der Betreiberin damit ab.