Müssen in einer Erlaubnis für ein Volksfest die Lärmimmissionsrichtwerte angegeben werden?
Das VG Darmstadt (Beschl. vom 24.05.2023, Az. 6 L 1246/23.DA) musste sich der Frage stellen, ob in der Erlaubnis für ein Volksfest die maßgeblichen Grenzwerte anzugeben sind.
Erteilen einer Erlaubnis ohne Angabe von Immissionsrichtwerten
Anlässlich des „Schlossgrabenfests“ in einer Stadt in Südhessen wurde ein Rummelplatz mit zahlreichen Fahrgeschäften betrieben. Ein Bürger der Stadt, der unweit des Rummelplatzes in der Nähe des Stadtschlosses wohnt, klagte gegen die städtische Sondernutzungserlaubnis, die dies erlaubte. Er begründete seine Klage damit, dass die Erlaubnis keine Grenzwerte enthält, die vom Veranstalter zum Schutz der Nachbarschaft entsprechend der Tageszeit einzuhalten sind.
Ohne Grenzwerte keine Vollstreckung
Das VG Darmstadt urteilte, dass es die Stadt versäumt hat, die nach der Freizeitlärm-Richtlinie der LAI für seltene Veranstaltungen einzuhaltenden Lärmimmissionspegel festzusetzen und die Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit der zu erwartenden Immissionen schriftlich nachvollziehbar zu begründen. In dem Sicherheitskonzept, das Bestandteil der Sondernutzungserlaubnis ist und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch Lärm enthält, wurden ebenfalls keine Immissionsrichtwerte angegeben. Auch wenn nach Auffassung der Stadt die Regelungen der Freizeitlärm-Richtlinie der LAI ohnehin Geltung beanspruchen und hinter dem gesamten Handeln und der Umsetzung des Fests stehen, sind die zulässigen Lärmpegel aufzuführen, damit sie vollstreckt werden können.
VGH bestätigt Auffassung des VG
Der VGH Kassel (Beschl. vom 20.07.2023, Az. 11 B 787/23) wies die Beschwerde der Stadt gegen das Urteil des VG Darmstadt zurück.
Ergebnis
Die Anwohner haben einen Anspruch nach §§ 24, 22 BImSchG darauf, dass durch entsprechende Anordnungen sichergestellt wird, dass die rechtlichen Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie eingehalten werden.
Das VG Darmstadt verpflichtete im konkreten Fall die Stadt, gegenüber dem Veranstalter sicherzustellen, dass die Lärmimmissionspegel vor der Wohnung der Betroffenen, gemessen entsprechend den Vorgaben der Anlage der 18. BImSchV,
- am Donnerstag, den 25. Mai 2023, in der Zeit von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr (tagsüber) von 70 dB(A) und von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (nachts) von 55 dB(A) sowie
- in der Zeit von Freitag, den 26. Mai 2023, bis Sonntag, den 28. Mai 2023, in der Zeit von 06:00 Uhr bis 24:00 Uhr von 70 dB(A) und von 24:00 Uhr bis 06:00 Uhr von 55 dB(A) nicht überschritten werden.
Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Pegel tagsüber um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.