Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (Mai 2021)
Wer den Paketscanner im Straßenverkehr bedient, muss wie bei der Handynutzung mit Geldbußen rechnen. Weitere Themen der Übersicht: Mülltonnen, Sondernutzungsgebühr, Altkleidersammelcontainer.
Gericht | Datum | Aktenzeichen |
VG Lüneburg | 14.03.2021 | 3 B 1/21 |
Mülltonnen zur Abholung auf Bürgersteig bereitstellenEin Grundstückeigentümer kann nach einer kommunalen Abfallbewirtschaftungssatzung verpflichtet sein, die Mülltonnen zur Abholung auf dem Bürgersteig bereitzustellen. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Abtransport der Behälter vom Grundstück schwierig ist, weil die Behälter zugeparkt sind. |
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Hess. VGH | 09.02.2021 | 5 A 823/19 |
Geltendmachung einer SondernutzungsgebührDie Geltendmachung einer Sondernutzungsgebühr setzt, soweit nach der Sondernutzungssatzung Schuldner auch derjenige ist, der eine Sondernutzung in seinem Interesse ausüben lässt (§ 12 Nr. 3 Alt. 2 SNS), regelmäßig voraus, dass bei dem Gebührenschuldner ein Willenselement hinsichtlich der (unerlaubten) Sondernutzung vorliegt. |
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Saarl. OVG | 03.02.2021 | 1 A 308/19 |
AltkleidersammelcontainerAufstellen von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum: Zur Abgrenzung der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrG SL von der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO. |
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OLG Hamm | 03.11.2020 | 4 RBs 345/20 |
Paketscanner im StraßenverkehrPaketdienstfahrer haben oft enormen Zeitdruck. Für Multitasking gibt es jedoch Grenzen: Wer den Paketscanner im Straßenverkehr bedient, muss wie bei der Handynutzung mit Geldbußen rechnen. |