13.03.2023

Muss Müllabfuhr 50 m rückwärtsfahren?

Ein Hauseigentümer klagte gegen die Anordnung, seine Mülltonnen 50 m weit an die Straße zu schieben. Das Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. musste entscheiden, ob das Entsorgungsunternehmen verpflichtet werden kann, rückwärtszufahren und die Mülltonnen am Haus aufzunehmen (VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 15.12.2022, Az. 4 K 488/22).

Müllabfuhr rückwärtsfahren

Anordnung zum Transport von Mülltonnen über 50 m

Eine Landkreisverwaltung gab einem Hauseigentümer auf, seine Mülltonnen an der 50 m von seinem Grundstück entfernten Straße aufzustellen, von der zu dem Grundstück nur ein schmaler Zufahrtsweg führt. Bis dahin hatte das Abfuhrunternehmen die Mülltonnen am Grundstück aufgenommen. Dem Abfuhrunternehmen war dies zu gefährlich, weil die Fahrzeuge auf dem Zufahrtsweg nicht wenden konnten und deshalb rückwärtsfahren mussten.

Der Eigentümer klagte gegen die Anordnung und unterlag in Eilrechtsschutzverfahren sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes. Er erhob daher eine Anfechtungsklage mit der Begründung, die Nachbarin würde nunmehr das Wenden der Müllfahrzeuge auf einem zu ihrem Grundstück gehörenden Parkplatz dulden. Das Unternehmen würde zudem an anderer Stelle auch Grundstücke rückwärts anfahren.

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Unfallverhütungsvorschriften verbieten das Rückwärtsfahren

Ein Unternehmen, welches mit dem Einsammeln von Müll beauftragt wurde, kann nicht verpflichtet werden, entgegen den geltenden Unfallverhütungsvorschriften rückwärts an die Mülltonnen anzufahren, belehrte das Verwaltungsgericht den Hauseigentümer. Würde das Unternehmen hierzu aufgefordert werden, müsste es durch das Anfahren des Grundstücks im Rückwärtsgang gegen diese Vorschriften verstoßen und damit ein Haftungsrisiko eingehen.

Unternehmen entscheidet über Risiken

Dies gelte selbst dann, entkräftete das Verwaltungsgericht das zweite Argument der Eigentümer, wenn das Müllfahrzeug an anderer Stelle Grundstücke rückwärts anfahren sollte. Das Entsorgungsunternehmen entscheidet allein, welche Haftungsrisiken es eingehen will. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass das rückwärtige Ein- oder Ausfahren auf eine stark befahrene Durchgangsstraße mit einem erhöhten Unfallrisiko verbunden ist.

Abwägen der Belastungen

Die Risiken und Gefahren für das Entsorgungsunternehmen können schon mit einer vergleichsweise wenig schwerwiegenden Belastung für den Eigentümer, seine Abfallbehältnisse nur 50 m entfernt zur Abholung bereitzustellen, vermieden werden. Insoweit wiegen die Gefahren und Risiken des Rückwärtsfahrens schwerer als der Aufwand für den Eigentümer.

Ergebnis: Müllabfuhr muss nicht rückwärtsfahren

Die Anordnung der Kreisverwaltung ist rechtmäßig, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. und wies die Klage ab.

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Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)