21.08.2020

Ist ein mobiler Grillstand ein Einzelhandelsbetrieb?

Der Betreiber eines mobilen Grillstands wollte diesen nicht schließen, obwohl die Corona-Verordnung des Bundeslands das vorsah. Das VG Schleswig (Beschl. vom 08.04.2020, Az. 1 B 28/20) musste entscheiden, ob das Argument des Betreibers zutrifft, sein Grillstand sei ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb, der geöffnet sein darf.

mobiler Grillstand Einzelhandelsbetrieb

Betrieb des mobilen Grillstands

Ein Gewerbetreibender verkaufte von seinem mobilen Verkaufsstand vor Supermärkten zu unterschiedlichen Zeiten und Orten zubereitetes Grillgut, obwohl dies nach der SARS-Co-2-BekämpfV des Bundeslands untersagt war.

Auf das Verkaufsverbot angesprochen, erwiderte der Betreiber, sein mobiler Grillstand sei ein Einzelhandelsbetrieb für Lebens- oder Futtermittel, der unter Auflagen geöffnet sein durfte. Die Auflagen wie Abstandsregeln, Maskenpflicht und Hygienevorschriften würden eingehalten. Gegen die Schließungsanordnung klagte der Betreiber.

Wie ist der mobile Grillstand rechtlich einzuordnen?

Der Sammelbegriff Lebensmitteleinzelhandel bezeichnet Handelsunternehmen im Einzelhandel mit einem Sortiment, das überwiegend aus Lebensmitteln besteht (institutionelle Sicht), sowie synonym auch die eigentliche Handelsaktivität, Lebensmittel an Endverbraucher zu vertreiben (funktionale Sicht). Aus institutioneller Sicht zählen zu den wichtigsten Betriebsformen im stationären Lebensmitteleinzelhandel die Vertriebsformate Supermarkt, Verbrauchermarkt und Discounter. Nicht zum Lebensmitteleinzelhandel im engeren Sinne gehören hingegen Versorgungsstätten wie Tankstellenshops, Bäckereien, Fleischereien, Direktvertriebe, Versender oder Abholgroßmärkte.

„Fast Moving Consumer Goods“ und „Near-Food-Produkte”

Die eigentliche funktionale Handelsaktivität, Lebensmittel über verschiedene Absatzkanäle an Endverbraucher zu vertreiben, umfasst den Verkauf aller sog. „Fast Moving Consumer Goods“ (FMCG). Deshalb werden auch einige den Lebensmitteln nahestehende Güter, die sog. Near-Food-Produkte, im Zusammenhang mit dem Lebensmitteleinzelhandel betrachtet. Neben allen Nahrungs- und Genussmitteln zählen somit auch Drogeriewaren wie Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel, Hygieneartikel oder Körperpflegemittel sowie gelegentlich auch Non-Food-Artikel wie z.B. Kaffeefiltertüten zu den relevanten Sortimenten und Umsätzen im Lebensmitteleinzelhandel.

Mobiler Grillstand ist kein Einzelhandelsbetrieb

Der Verkauf bestimmter zubereiteter Speisen ist, auch wenn es sich dabei um Lebensmittel handelt, in diesem Sinn kein Einzelhandel mit Lebens- und Futtermitteln, entschied das VG Schwerin. Der Betrieb des mobilen Verkaufsstands für zubereitete Speisen ist vielmehr ein Gaststättenbetrieb im Reisegewerbe.

Ergebnis

Auch für Gaststätten greift die SARS-Co-2-BekämpfV des Bundeslands: Der Verkauf von zubereiteten Speisen in Gaststätten war nach dieser nur noch in einem sehr eingeschränkten Umfang in Form des Außerhausverkaufs erlaubt.

Weil der Gastwirt dies nicht akzeptieren und seine Reisegaststätte nicht schließen wollte, sah das VG Schleswig die Voraussetzungen für eine Schließungsanordnung nach der Befugnisklausel des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes des Bundeslands als erfüllt an.

Der Beschluss ist abrufbar unter https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE200001250%3Ajuris-r02&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)