30.11.2018

Mobile Halteverbotszone: Müssen Abschleppkosten bezahlt werden?

Das VG Koblenz hat entschieden, dass ein Autofahrer, der ein zehn Meter hinter seinem geparkten Fahrzeug aufgestelltes (absolutes) Halteverbotsschild nicht zur Kenntnis nimmt, auch dann die Abschleppkosten tragen muss, wenn er direkt vor seinem Haus geparkt hat (VG Koblenz, 26.10.2018, Az. 5 K 782/18.KO).

mobile Halteverbotszone Abschleppkosten

Wegen einer Straßensperrung verfügte die beklagte Stadt eine Halteverbotszone in einer Straße für den Zeitraum vom 04. bis 08.12.2017 von jeweils 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Nachdem die Halteverbotsschilder (Verkehrszeichen 283 der StVO) am 29.11.2017 aufgestellt worden waren, parkte der Kläger sein Fahrzeug am 01.12.2017 um 18:00 Uhr vor dem von ihm bewohnten Haus. Im Rahmen einer Kontrolle stellten Mitarbeiter der Stadt am 04.12.2017 um ca. 12:00 Uhr fest, dass sich das Fahrzeug des Klägers im Bereich des absoluten Halteverbots befand, und ließen es abschleppen. Hierfür verlangte die Beklagte von dem Halter des Fahrzeugs die Erstattung der Kosten in Höhe von 144,91 Euro. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Autofahrer Klage und brachte vor, als er sein Fahrzeug abgestellt habe, sei keine Anordnung vorhanden gewesen, die auf ein Halteverbot hingedeutet hätte. Zudem habe er sich bei dem vor Ort anwesenden Mitarbeiter des Ordnungsamts danach erkundigt, was los sei und angekündigt, sein Auto wegzufahren, sobald er sich umgezogen hätte. Als er wenige Minuten später wieder erschienen sei, sei sein Fahrzeug bereits aufgeladen gewesen.

Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg.

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Entscheidungsgründe

  • Nach Auffassung des Gerichts ist der Kostenbescheid rechtmäßig.
  • Die Stadt hat im Wege der Vollstreckung eines Verwaltungsakts, zu denen auch Halteverbotsschilder gehören, den Pkw des Klägers abschleppen lassen dürfen. Den Verkehrsteilnehmern ist die Halteverbotszone am 29.11.2017 durch eine entsprechende Beschilderung bekannt gemacht worden.
  • Ein Verkehrsschild ist wirksam, sofern es ein Kraftfahrer mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Die Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen im ruhenden Verkehr sind niedriger als im fließenden Verkehr. Hier gilt, dass ein Autofahrer sich über ein etwaiges Halteverbot an dem beabsichtigten Abstellplatz gegebenenfalls durch Rückschau auf die Beschilderung jedenfalls an den letzten 30 m des zurückliegenden Straßenstücks vergewissern muss. Angesichts dessen wäre es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, das zehn Meter hinter seinem Fahrzeug aufgestellte Halteverbotsschild zur Kenntnis zu nehmen.
  • Die Vollstreckungsmaßnahme ist auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Das Ordnungsamt der Stadt hat nachvollziehbar dargelegt, dass wegen der angespannten Verkehrssituation das sofortige Abschleppen des rechtswidrig geparkten Fahrzeugs notwendig gewesen ist. Angesichts dessen und des mit dem Verkehrsschild verbundenen Gebots, das Fahrzeug sofort zu entfernen, hatten die Mitarbeiter der Stadt den Pkw trotz der Erklärung des Klägers, er werde sich anziehen und danach das Fahrzeug wegfahren, abschleppen lassen dürfen. Dies umso mehr, als der Kläger auch nach sieben Minuten seiner Ankündigung noch nicht nachgekommen ist.
  • Da das Verkehrsschild schon gestanden hat, als der Kläger sein Fahrzeug in der Halteverbotszone abgestellt hat, ist die Kostenerhebung auch nicht unangemessen.

Hinweis

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das OVG Koblenz beantragen.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)