16.03.2020

Mischbetrieb uneingeschränkt an Sonn- und Feiertagen öffnen?

Ein Gewerbeamt verbot dem Inhaber eines Mischbetriebs, bestehend aus einer Gaststätte und einem Einzelhandelsgeschäft, die Geschäftsräume an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Das Streitverfahren endete beim OVG Berlin-Brandenburg (Beschl. vom 21.01.2020, Az. OVG 1 S 80.19).

Mischbetrieb Sonn- und Feiertage

Öffnung des Einzelhandelsbetriebs an Sonn- und Feiertagen

Ein Gewerbetreibender führt einen angemeldeten Einzelhandel mit Backwaren, Lebensmitteln, verschlossenen alkoholischen Getränken, Tabakwaren, Schank- und Speisewirtschaft (sog. Spätverkaufsstelle) sowie in denselben Räumlichkeiten eine erlaubte Schankwirtschaft in der besonderen Betriebsart „in Verbindung mit einem Einzelhandels-Geschäft“. Nachdem das Gewerbeamt wiederholt festgestellte, dass der gesamte Betrieb an Sonntagen geöffnet gewesen war, untersagte es dem Inhaber, die Betriebsstätte für den geschäftlichen Verkehr an Sonn- und Feiertagen zu öffnen.

Der Gewerbetreibende steht auf dem Standpunkt, für einen Mischbetrieb aus Verkaufsstelle und Schankwirtschaft könnten nicht andere Grundsätze als bei einer reinen Verkaufsstelle mit wechselndem Warenangebot gelten, und klagte.

Sonderfall Mischbetrieb

Die Vorschriften der Ladenöffnungsgesetze (hier § 3 Abs. 2 Nr. 1 BerlLadÖffG), wonach Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen sein müssen, sind auf den Gaststättenbetrieb nicht anwendbar, stellte das Gericht zunächst fest.

Es ist nicht verboten, einen Einzelhandel sowie eine Schank- und Speisewirtschaft in denselben Räumen zu betreiben. Bei einem solchen Mischbetrieb behielten die Gewerbe trotz des teilweise identischen Warenangebots ihre rechtliche Eigenständigkeit und fallen unter das jeweils für sie geltende Regelungsregime. Dies gelte unabhängig davon, ob ein Betriebsteil den anderen überwiegt.

Kein Öffnungsverbot für Mischbetrieb an Sonn- und Feiertagen

Ohne gesetzliche Ermächtigung besteht keine rechtliche Möglichkeit, den Ausschankbetrieb an die Verkaufszeiten des Einzelhandels zu binden. Daher muss der Inhaber eines gemischten Betriebs die Räumlichkeiten nicht insgesamt schließen mit der Folge, dass dadurch der nicht an die Ladenschlusszeiten gebundene Gaststättenbetrieb zum Erliegen kommt. Während der Ladenschlusszeiten muss der Einzelhandel lediglich in einer für die Kundschaft erkennbaren Weise eingestellt werden.

Mischbetrieb an Sonn- und Feiertagen schließen geht zu weit

Auch hinsichtlich des Einzelhandelsbetriebs geht die Schließungsverfügung zu weit, als eine Öffnung an allen Sonn- und Feiertagen pauschal untersagt wurde, denn bei Vorliegen der gesetzlichen Ausnahmetatbestände nach den Ladenöffnungsgesetzen (hier: § 6 Abs. 1 und 2 BerlLadÖffG) darf der Einzelhandelsbetrieb auch sonn- und feiertags öffnen.

Ergebnis

Bei einem aus Einzelhandel und Gaststätte zusammengesetzten Betrieb (Mischbetrieb) ist der Gaststättenbetrieb grundsätzlich nicht an die Verkaufszeiten des Einzelhandelsgeschäfts nach dem Ladenöffnungsgesetz gebunden, sondern unterliegt den gaststättenrechtlichen Regelungen. Dies gilt auch hinsichtlich des sog. Gassenschanks nach § 7 Abs. 2 GastG des Bundes. Demnach ist die Abgabe bestimmter Waren an jedermann über die Straße zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch außerhalb der Ladenschlusszeiten zulässig.

Obwohl der Einzelhandelsbetrieb unter die Ladenöffnungsgesetze fällt, bedeutet dies nicht, dass ein gemischter Betrieb an Sonn- und Feiertagen insgesamt schließen muss mit der Folge, dass dadurch auch der nicht an die Ladenschlusszeiten gebundene Teil des Betriebs zum Erliegen kommt. Der nicht § 7 Abs. 2 GastG des Bundes unterfallende Einzelhandelsbetrieb muss lediglich in einer für die Kundschaft erkennbaren Weise eingestellt werden.

Der Beschluss ist abrufbar unter https://www.berlin-brandenburg.de/einrichtungen/gerichte/entscheidungen-der-gerichte-in-berlin-und-brandenburg/?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE190001455&doc.part=L&doc.price=0.0

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)