Minimärkte dürfen in Hessen an Sonn- und Feiertagen öffnen
Begleitet von heftiger Kritik vonseiten der Kirchen und der Gewerkschaften hat das Land Hessen den Betrieb von digitalen Kleinstsupermärkten an Sonn- und Feiertagen erlaubt (GVBl. Nr. 33 vom 15.07.2024).
Ziele des Ladenöffnungsrechts erweitert
Der Landtag des Bundeslands Hessen hat die Ziele des Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) deutlich erweitert. Das HLöG hat nun auch die Aufgabe, die Rahmenbedingungen für eine gute Lebensqualität und attraktive Lebensräume zu verbessern.
Neue Sonderöffnungszeiten
Abweichend von den Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 HLöG dürfen digitale Kleinstsupermärkte ab dem 16.07.2024 in der Zeit von 0 bis 24 Uhr betrieben werden. Dies gilt auch für den Betrieb an Sonn- und Feiertagen.
„Digitale Kleinstsupermärkte“ sind nach der Legaldefinition von § 2 HLöG vollautomatisierte Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 120 Quadratmetern, die ausschließlich Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs feilhalten und durch digitale Lösungen ohne Verkaufspersonal betrieben werden.
Überwachungs- und Informationspflichten gelten auch für digitale Kleinstsupermärkte
Die Inhaber von Verkaufsstellen bzw. Gewerbetreibende von digitalen Kleinstsupermärkten unterliegen den gleichen Überwachungs- und Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HLöG wie die Inhaber der anderen Verkaufsstellen oder Gewerbetreibende. Folgerichtig werden sie auch hinsichtlich der Bußgeldtatbestände gleichbehandelt (§ 12 HLöG).
Hintergrund der Gesetzesänderung
Wie berichtet hatte der VGH Kassel die Öffnung von vollautomatisch ohne Personal betriebenen „Teo-Märkten“ an mehreren Standorten in Hessen als unvereinbar mit dem HLöG angesehen. Die Änderung des HLöG erlaubt nun diese Ladenöffnung.