Miniatur-Bullterrier kein gefährlicher Hund im Sinne des Gesetzes
Das Verwaltungsgericht Halle hat dem Kläger Recht gegeben und durch Urteil vom 21.03.2019 (Az. 1 A 241/16 HAL) entschieden, dass ein Miniatur-Bullterrier nicht als gefährlicher Hund im Sinne des Hundegesetzes Sachsen-Anhalt gilt. Diese Rasse ist nicht der Rasse Bullterrier gleichgestellt.
Hundegesetz Sachsen-Anhalt
Nach dem Hundegesetz Sachsen-Anhalt müssen als gefährlich geltende Hunde, um gehalten werden zu dürfen, einen sog. Wesenstest bestehen. Als gefährlich gelten u.a. Hunde, die aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich vom Gesetzgeber eingestuft wurden.
Bullterrier vs. Miniatur-Bullterrier
Hierzu zählt u.a. der Bullterrier, nicht aber der Miniatur-Bullterrier, der heute als eigene Rasse anerkannt ist. In der Verordnung des Innenministeriums zum Hundegesetz Sachsen-Anhalt wird in der Anlage 6 zu § 4a der Miniatur-Bullterrier dem Bullterrier indes gleichgestellt, sodass er deshalb von den Behörden allein aufgrund seiner Rasse ebenfalls als gefährlicher Hund behandelt wird.
Streitfrage: Ist der Miniatur-Bullterrier ein gefährlicher Hund?
Im Verwaltungsverfahren stritten sich Hundehalter und Behörde, ob ein reinrassiger Miniatur-Bullterrier der Liste gefährlicher Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 des LSA-Hundegesetzes zuzurechnen ist. Die Behörde bejahte dies, die Beklagte betritt es im Hinblick auf die Gesetzesfassung, wo Miniatur-Bullterrier nicht aufgeführt sind. Aufforderungen der Behörde zur Ablegung eines Wesenstest usw. führten dazu, dass nach dem Widerspruchsverfahren die Angelegenheit zur Klage vor dem Verwaltungsgericht führte.
Anlage 6 zu § 4a HundeG ist nichtig
Die entsprechende Anlage 6 zu § 4a HundeVO ist nach Ansicht des Gerichts nichtig, weil der Verordnungsgeber zu einer solchen Regelung nicht ermächtigt sei, die Vorgaben des Gesetzes nicht eingehalten habe und die maßgebliche Regelung überdies missverständlich und damit nicht hinreichend bestimmt sei. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm fordert vom Normgeber, seine Regelungen grundsätzlich so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, d.h. Inhalt und Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen, in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Das sei hier nicht der Fall.
Hinweis
Die Berufung zum OVG wurde zugelassen.
Das Urteil ist abrufbar unter https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?d=JURE190005700
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Quelle: Pressemitteilung VG Halle