Mini- und Standard-Bullterrier: Abgrenzung nicht nur nach Widerristhöhe
„Miniatur-Bullterrier“ können trotz geringer Überschreitung der Widerristhöhe nicht als gefährliche Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes NRW angesehen werden (OVG NRW, Urteil vom 18.02.2020, Az. 5 A 3227/17 und 5 A 1631/18).
Streit um Mini-Bullterrier und Standard-Bullterrier
Die Klägerinnen streiten in zwei Verfahren jeweils mit der Ordnungsbehörde um die Einstufung ihrer Hunde als Bullterrier. Der Bullterrier ist nach dem LhundG NRW ein sogenannter Listenhund, dessen Haltung grundsätzlich verboten ist. Wird die Haltung ausnahmsweise erlaubt, gelten strenge gesetzliche Anforderungen (etwa Erlaubnisbedürftigkeit der Haltung, erweiterte Leinenpflicht, Maulkorbzwang). Die Hunde der Klägerinnen sind als Miniatur-Bullterrier erworben worden. Der Rassestandard des Miniatur-Bullterriers unterscheidet sich von dem des Bullterriers hinsichtlich der Widerristhöhe, die bei Ersterem 35,5 cm nicht überschreiten soll. Daneben wird beim Bullterrier ein „Ausdruck höchstmöglicher Substanz“ gefordert. Die hier betroffenen Tiere sind jeweils einige Zentimeter größer als 35,5 cm. Die Ordnungsbehörde hat die Hunde als Bullterrier und damit als gefährliche Hunde eingestuft; dieser Einstufung gab das VG Recht. Hiergegen haben sich die Klägerinnen mit den vom OVG zugelassenen Berufungen gewandt.
Einstufung solcher Hunde
Hunde der Rasse „Mini-Bullterrier“, die im Unterschied zu Standard-Bullterriern nicht als gefährliche Hunde im Sinne des LHundG gelten, sind von diesen in erster Linie anhand der Widerristhöhe und ergänzend anhand weiterer Kriterien abzugrenzen. Dies hat das OVG entschieden und damit anders als in erster Instanz des VG zwei Klagen von Hundehalterinnen stattgegeben.
Gerichtliche Abgrenzung Mini-Bullterrier – Standard-Bullterrier
Die Abgrenzung zwischen Miniatur-Bullterrier und Standard-Bullterrier orientiere sich zwar vorrangig an der Widerristhöhe des Hundes. Allerdings sei angesichts der Soll-Bestimmung des Rassestandards eine Überschreitung von ca. 10 % regelmäßig unschädlich. Oberhalb dieser Widerristhöhe sei zu vermuten, dass es sich zumindest um einen Standard-Bullterrier-Mischling handele. Diese Vermutung könne allerdings widerlegt werden, wenn starke Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Überschreitung der Widerristhöhe nicht auf der Einkreuzung eines Standard-Bullterriers beruhe. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das OVG beiden Klagen stattgegeben. Beide Hunde überschreiten mit einer Höhe von 39–40 cm die Widerristhöhe nur geringfügig und weisen nicht das sehr kompakte Erscheinungsbild eines Standard-Bullterriers auf.
Hinweis: Diese Entscheidungen sind auch von Interesse für Entscheidungen in anderen Bundesländern.
Quelle: Pressemitteilung OVG NRW