23.05.2024

Mietwagenverkehr ohne Betriebssitz?

Einer Mietwagenfirma ohne Betriebssitz wurde die Konzession entzogen. Mit der Behördenentscheidung musste sich das VG Berlin (Beschl. vom 25.03.2024, Az. 11 L 53/24) auseinandersetzen.

Mietwagenunternehmen als Briefkastenfirma

Bei einer Kontrolle eines Mietwagenunternehmens fanden die Behördenmitarbeiter unter der im Erlaubnisantrag angegebenen Adresse weder Büroräume noch reservierte Stellplätze für die Fahrzeuge. Gegen den Widerruf der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit insgesamt zehn Mietwagen nach dem Personenbeförderungsgesetz zog der Unternehmer vor Gericht.

Ist der Betreiber deswegen unzuverlässig?

Durch den Verzicht auf einen ordentlichen Betriebssitz hat der Betreiber gegen eine Kernpflicht des Mietwagenverkehrs verstoßen, entschied das VG. Weil das wesentliche Merkmal des Mietwagenverkehrs darin besteht, Aufträge nicht an beliebigen Orten, sondern grundsätzlich nur am Betriebssitz anzunehmen, ist der Betreiber deshalb als unzuverlässig anzusehen.

Rückkehrpflicht verletzt

Mietwagenfahrzeuge müssen nach Beendigung eines jeden Auftrags regelmäßig zum Betriebssitz zurückkehren. Diese Pflicht hat den Zweck, zu verhindern, dass die (preislich günstigeren) Mietwagen nach dem Erledigen eines Beförderungsauftrags taxiähnlich bereitstehen, um dort direkt Kunden aufzunehmen.

Ergebnis

Ein Mietwagenunternehmen darf nur dann Fahrzeuge zur Miete anbieten, wenn für das Gewerbe ein ordentlicher Betriebssitz vorhanden ist, zu dem die Fahrzeuge nach dem Erledigen eines Auftrags zurückkehren können. Anderenfalls verstößt der Gewerbetreibende gegen die Kernpflichten des Mietwagenverkehrs. Eine ihm erteilte Erlaubnis kann in diesem Fall widerrufen werden.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)