Mietfahrräder: Abstellen auf Gehwegen weiter erlaubt
Mietfahrräder eines bundesweit tätigen Anbieters in Düsseldorf dürfen – jedenfalls vorläufig – weiter im öffentlichen Straßenraum – insbesondere auf Gehwegen – abgestellt werden (VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2020, Az. 16 L 1774/20).
Sachverhalt
Ein bundesweit tätiger Anbieter von Mietfahrrädern wehrt sich gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt Düsseldorf, mit der ihm die Entfernung all seiner Mietfahrräder aus dem öffentlichen Straßenraum und die Unterlassung von dessen Nutzung für die Zukunft aufgegeben wurde, weil er über keine Sondernutzungserlaubnis verfüge. Die Klage hiergegen war im Eilverfahren erfolgreich.
Aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet – Gemeingebrauch nicht überschritten
Nach Auffassung des VG spricht Überwiegendes dafür, dass das Angebot von Mietfahrrädern im Rahmen des Gemeingebrauchs i.S.v. § 14 Straßen- und Wegegesetz NRW zulässig ist. Ein solcher Gemeingebrauch liege dann nicht mehr vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr genutzt werde. Dies könne im Fall der betroffenen Fahrräder nicht festgestellt werden. Denn die angebotenen Fahrräder würden insbesondere zur Anmietung und damit zur Teilnahme am Verkehr und nicht etwa vorwiegend als Werbefläche im Straßenraum abgestellt. Dies zeige nicht zuletzt das aufwendige Ortungs- und Vermietungssystem, mit dem die Fahrräder ausgestattet seien.
Stadt hat keine speziellen Flächen für Mietfahrräder ausgewiesen
Die Stadt habe bislang keine besonderen Flächen ausgewiesen, die die Antragsstellerin unter Umständen verpflichtend nutzen müsse. So sei es etwa im Fall von Carsharing-Angeboten gesetzlich vorgesehen.
Hinweis
Gegen den Beschluss kann die Antragsgegnerin Beschwerde beim OVG Münster einlegen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf und Volltext unter NRWE