14.12.2020

Bundestag erleichtert Meldungen für das Melderegister

Am 19.11.2020 hat der Bundestag das „Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)“ beschlossen. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Melderegister

Was regelt das 2. BMGÄndG?

Künftig (ab 2022) werden die Meldepflichtigen ihre Meldedaten online über ein Verwaltungsportal abrufen können, um sie anschließend für Meldebescheinigungen und andere Dienstleistungen zu nutzen. Beim Umzug werden die Abmeldung, Ummeldung und Neuanmeldung einfacher sein als bisher. Das 2. BMGÄndG konzipiert insbesondere die digitale Anmeldung komplett neu und gestaltet sie damit benutzerfreundlicher.

Automatisierter Abruf von Meldedaten

Das mit der Einführung des Bundesmeldegesetzes 2015 von den Ländern in Betrieb genommene Verfahren zum automatisierten Abruf von Meldedaten ist nicht effektiv genug, meint die Bundesregierung. Der automatisierte Abruf wird daher besser an die behördlichen und datenschutzrechtlichen Bedürfnisse angepasst. Die Datenkataloge werden vereinheitlicht und eine Differenzierung zwischen der Personensuche und der freie Suche geschaffen.

Melderegister entlastet Behörden bei Abruf von Daten über schutzbedürftige Personen

Der Umgang mit Ersuchen um Auskunft aus den Melderegistern wird verbessert, die schutzbedürftige Personen betreffen, ohne das Schutzniveau für diese abzusenken. Um die Meldebehörden von unnötigen Prüfungen zu entlasten, können die abrufenden Stellen und Antragsteller auf die Datenübermittlung oder Auskunft verzichten, wenn diese nicht sofort erfolgen kann.

Erleichterungen für Bürger und Kirchen

Das 2. BMGÄndG sieht auch Erleichterungen für Bürger sowie für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften vor. Eine Nebenwohnung kann erleichtert abgemeldet werden und bei Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften wird die Zugehörigkeit zur selben Familie besser erkennbar gemacht.

Melderegister stärkt öffentliche Sicherheitsbelange

Mit der Verlängerung der Speicherdauer von waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen sowie von Passversagungs- oder Entziehungsgründen nach dem Wegzug der betroffenen Person oder einer Abmeldung von Amts wegen werden öffentliche Sicherheitsbelange gestärkt. Im Fall einer Wiederanmeldung können die Daten durchgängig übermittelt werden.

Zustimmung des Bundesrats gilt als sicher

Mit der Zustimmung des Bundesrats wird noch in diesem Jahr gerechnet.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)