31.10.2019

Little Home (Mini-Haus): Ohne Erlaubnis im öffentlichen Straßenraum?

Ein Mini-Haus darf nicht auf einer öffentlichen Straße ohne Genehmigung aufgestellt werden (VG Hannover, Beschluss vom 01.10.2019, Az. 7 B 4377/19).

Little Home

Stadt ordnet Entfernung des „Little Home“ an

Die Stadt hatte die Entfernung des „Little Home“ aus dem öffentlichen Straßenraum angeordnet und die Ersatzvornahme in Gestalt der Sicherstellung und Verwahrung andernorts angedroht. Dem Gericht gegenüber hat die Stadt zugesagt, dass sie für eine Ersatzvornahme gegen die Antragstellerin keine Kosten für die Sicherstellung und Verwahrung festsetzen werde. Überdies hatte die Stadt der Antragstellerin gesondert mitgeteilt, dass sie ihr das Mini-Haus innerhalb von drei Monaten wieder herausgeben werde, sofern sie einen erlaubten Stellplatz auf einem Privatgrundstück nachweise. Das „Little Home“ steht nur deshalb auf der Straße, weil es zuvor nach Auseinandersetzungen zwischen der Antragstellerin und der angrenzenden Grundstückseigentümerin auf deren Privateigentum nicht mehr geduldet wurde. Hilfsangebote der Stadt sowie eines Vereins lehnte die Antragstellerin ab.

VG Hannover lehnt Eilantrag ab

Das VG Hannover hat den Eilantrag der Bewohnerin gegen die Stadt mit nachfolgenden Argumenten abgelehnt.

Sondernutzungserlaubnis erforderlich

Nach Auffassung des Gerichts bedarf das Abstellen eines Mini-Hauses auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße zum Zwecke der dauerhaften Übernachtung sowie der Unterbringung persönlicher Habe einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis. Diese hat die Stadt nicht erteilt.

Öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet

Das Mini-Haus dürfte zudem nicht den Anforderungen an die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsprechen, denn der fließende Verkehr bewege sich in nächster Nähe um das Mini-Haus der Antragstellerin herum. Auch die Frage der Beseitigung von Abfällen und Abwasser sei nicht geklärt. Unerheblich sei der Vortrag der Antragstellerin, Dritte hätten ihr Mini-Haus von dem Privatgrundstück auf die Straße gesetzt. Denn die Antragstellerin habe sich diesen Standort zu eigen gemacht, indem sie nicht auf ein anderes Privatgrundstück umziehen wolle, auf dem ihr die Aufstellung des „Little Home“ erlaubt wäre.

Beseitigungsanordnung ermessensfehlerfrei

Die Beseitigungsanordnung sei auch nicht ermessensfehlerhaft, weil das bewegliche Mini-Haus im Falle der Entfernung vom gegenwärtigen Standort nicht zerstört werde. Infolge der Hilfsangebote sei die Antragstellerin auch nicht gezwungen, nunmehr unter freiem Himmel zu übernachten.

Hinweis: Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das OVG Lüneburg statthaft.

Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)