Muss man die Lichteinwirkung durch Kirchturmbeleuchtung dulden?
Im christlichen Kulturkreis ist es weitverbreitet, Kirchtürme nachts zu beleuchten. Eine Anwohnerin wollte dies nicht länger hinnehmen und klagte vor dem OLG Karlsruhe (Urteil vom 20.02.2018, Az. 12 U 40/17).
Seit über zwei Jahren wird der Kirchturm der Stadtkirche in Tauberbischofsheim ab dem Einsetzen der Dämmerung bis zum Anbruch des Tages mit LED-Scheinwerfern angestrahlt. Die obere Balustrade des Kirchturms ist zudem mit umlaufenden LED-Leuchtleisten ausgestattet.
Eine Anwohnerin wollte erreichen, dass die Beleuchtung des Kirchturms abgeschaltet wird, weil sie zu einem Lichteinfall in ihre Eigentumswohnung führt. Ihre Schlaf- und Ruheräume, so die Anwohnerin, würden mit der mehrfachen Lichtstärke einer hellen Vollmondnacht ausgeleuchtet. Das Landgericht wies ihre Klage ab. Daraufhin rief die Anwohnerin das OLG Karlsruhe an.
Entscheidungsgründe
- Ob ein Abwehranspruch gegen die Kirchturmbeleuchtung besteht, richtet sich danach, ob die Lichtimmission wesentlich ist (§§ 906, 1004 BGB).
- Zur Prüfung dieser Frage setzte das Oberlandesgericht einen Sachverständigen ein.
- Seine Messungen ergaben, dass die von der Kirchturmbeleuchtung ausgehenden Lichteinwirkungen auf die Wohnung der Anwohnerin nur unwesentlich seien.
- Dies gelte auch hinsichtlich der als besonders störend empfundenen Lichtfarbe.
- Der Klägerin sei es zumutbar, die Lichteinwirkungen etwa durch lichtundurchlässige Vorhänge abzuwehren.
- Der Lichteinfall der Kirchturmbeleuchtung auf die Dachterrasse der Anwohnerin ist im innerstädtischen Bereich hinzunehmen.
Ergebnis
Das Oberlandesgericht wies wie zuvor das Landgericht die Klage der Anwohnerin ab.
Hinweis
Das Urteil ist abrufbar unter https://www.landesrecht-bw.de/bsbw?Gericht=bw&Art=en&az=12%20U%2040/17&nr=23214