02.02.2015

Last-Minute-Spielhallenerlaubnis fällt nicht unter das mehrjährige Übergangsrecht

Ein Spielhallenbetreiber baute zunächst mehrere Spielhallen und beantragte kurz vor deren Fertigstellung die Erlaubnisse. Sein Pech: Wegen Unterschreitung des Mindestabstands zu anderen Spielhallen greifen die mehrjährigen Übergangsregelungen des GlüStV nicht (VG Saarlouis, Urteil vom 06.11.2014, Az. 1 K 1501/13).

Spielrecht

Am 24.11.2011 beantragte ein Gewerbetreibender nach der Fertigstellung mehrerer Spielhallen die gewerberechtlichen Erlaubnisse hierfür. Diese wurden am 14.12.2011 erteilt und sogleich der Spielhallenbetrieb aufgenommen. Mit Schreiben aus dem Jahr 2013 bat der Spielhallenbetreiber das Gewerbeamt um Bestätigung, dass die Spielhallen bis zum Ablauf des 30.06.2017 als mit dem GlüStV vereinbar gelten und keiner zusätzlichen Erlaubnis bedürfen. Das Gewerbeamt lehnte dies ab und ordnete die Schließung der Spielhallen an. Begründung: In dem Gebäude, in dem die Spielhallen errichtet wurden, befinden sich zwei Spielhallen. Sie sind weniger als 500 m von anderen Spielhallen entfernt.

Der Spielhallenbetreiber versuchte vergeblich, dem Gewerbeamt den schwarzen Peter zuzuschieben, in dem er argumentierte, er sei nicht über die beabsichtigte Rechtsänderung aufmerksam gemacht worden.

 

Entscheidungsgründe

  • Weil die Spielhallenerlaubnisse erst nach dem 28.10.2011 erteilt wurden, gilt eine Übergangsfrist von 1 Jahr (§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV).
  • Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SSpielhG kann eine Spielhallenerlaubnis nach dem Ablauf der Übergangsfrist nicht erteilt werden. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis im Sinne des SSpielhG zu versagen, wenn eine Spielhalle in baulichem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird (Mehrfachkonzession) oder einen Mindestabstand von 500 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet.
  • Beides, stellte das Gericht fest, ist der Fall.
  • Die in § 29 Abs. 4 Sätze 3 und 4 GlüStV enthaltenen Übergangsregelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Regelungen, wonach die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle der glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedürfen (§ 24 Abs. 1 GlüStV, § 2 Abs. 1 SSpielhG), Mehrfachkonzessionen verboten sind und zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten ist (§ 25 Abs. 1 und 2 GlüStV, § 3 Nr. 1 und 2 SSpielhG) sind verfassungsgemäß. Zum Beleg gibt das Gericht zahlreiche Urteile der obersten Verwaltungsgerichte an, die in diesem Sinne entschieden haben.

 

Ergebnis

Die Klage des Spielhallenbetreibers wurde abgewiesen. Die Bescheide des Gewerbeamtes sind rechtmäßig ergangen.

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Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)