Rechtsprechung in Kürze (Mai 2016)
Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick über wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung für Mitarbeiter der Ordnungs- und Gewerbeämter.
Gericht |
Datum |
Aktenzeichen |
VG Würzburg | 14.04.2016 | W 3 K 14.438 |
Lasertag-ArenaDas Zutrittsverbot für Personen unter 16 Jahren zu einer „Lasertag-Arena“ ist rechtmäßig. Hierbei treten mehrere Personen in einer Art Räuber-und-Gendarm-Spiel gegeneinander an. Sie erhalten ungefährliche Waffen mit Infrarot-Signalgebern, mittels derer sie Teilnehmer der gegnerischen Partei „abschießen“ können, die dann aus dem Geschehen ausscheiden. |
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BVerwG | 06.04.2016 | 3 C 10.15 |
Verkehrszeichen für ruhenden VerkehrVerkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkungen gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, wenn sie korrekt aufgestellt sind. Dabei ist es gleichgültig, ob der Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Ein durchschnittlicher Kraftfahrer muss bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und bei ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen können, dass ein Ge- oder Verbot durch ein Verkehrszeichen verlautbart wurde. Zu einer Nachschau sei der Verkehrsteilnehmer nur dann verpflichtet, wenn hierfür ein Anlass besteht. |
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VGH München | 24.09.2015 | 6 ZB 14.314 |
Signaturkarte beantragen und benutzenDie Anweisung an einen Beamten, im Zusammenhang mit der Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur in der Behörde eine Signaturkarte zu beantragen und diese zu benutzen, hält sich im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Organisationsermessens und verletzt den Beamten nicht in seinen Rechten. |
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OLG Oldenburg | 16.09.2015 | 2 Ss (OWi) 163/15 |
Fanmarsch und HassparolenDie Teilnahme an einem „Fanmarsch“ in einer belebten Innenstadt, bei dem Hassparolen skandiert werden („Tod und Hass dem SCP!“, „Hurensöhne!“, „Was machen wir mit den Preußenschweinen? Wir hauen ihnen auf die Schnauze!“, „Wollt ihr Verlängerung? Nein! Wollt ihr Elfmeterschießen? Nein! Was wollt ihr denn? Preußenblut! Preußenblut!“), kann nach § 118 OWiG ordnungswidrig sein. |
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OLG Karlsruhe | 24.06.2015 | 9 U 18/14 |
Unsinniges VerkehrszeichenDie Anordnung durch ein Verkehrszeichen 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) kann ausnahmsweise nichtig sein, wenn die Anordnung – für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbar – unsinnig ist. (Hier: Die Beschilderung erlaubt die Einfahrt in eine Sackgasse, verbietet aber die Ausfahrt aus der Sackgasse.) |