Lärm – Anwohnerin gegen nächtliches Narrentreiben
Eine Anwohnerin wollte ein nächtliches Narrentreiben verhindern und zog als Begründung für ihr Begehren ein Lärmgutachten aus dem Jahr 2005 heran. Das VG Freiburg (Beschl. vom 12.01.2023, Az. 1 K 7/23) verhielt sich ganz und gar nicht närrisch und lehnte den entsprechenden Eilantrag ab.
Narrentreiben bis 3 Uhr erlaubt
In einer Stadt in Baden-Württemberg sollte anlässlich eines Jubiläums im Bereich des Altstadtrings ein Narrentreiben stattfinden. Die Gaststättenbehörde setzte das Ende des Narrentreibens auf 3 Uhr fest.
Eine Anwohnerin, die mehrere Häuserreihen entfernt wohnt, wollte dies verhindern. Sie rief das VG Freiburg an und verlangte auch eine Auflage für den Gastwirt als Veranstalter, bei dem privaten Weiterfeiern seiner Gäste in den Straßen des Altstadtrings die Einhaltung der Nachtruhe nach den Vorgaben der TA-Lärm sicherzustellen.
Keine Betroffenheit wegen Lärm durch nächtliches Narrentreiben feststellbar
Das VG ließ sich nicht von den Argumenten der Anwohnerin überzeugen. Weil die Anwohnerin mehrere Häuserreihen entfernt vom Narrentreiben wohne, könne es kaum zu erhöhten Lärmimmissionen kommen.
Die erhöhten Lärmwerte, die in einem von der Anwohnerin vorgelegten Gutachten für das Fastnachtstreiben während der Fastnachtstage im Jahr 2005 ermittelt worden seien, könnten nicht auf die jetzt zu erwartende Situation übertragen werden. Schließlich wies das Gericht darauf hin, dass dem Gastwirt keine gastronomische „Freinacht“ erlaubt worden sei.
Zuständigkeit der Ordnungsbehörde bei privatem Feiern nach dem Narrentreiben
Auch das weitere Begehren der Anwohnerin, dem Gastwirt aufzugeben, beim Weiterfeiern seiner Gäste nach und außerhalb der eigentlichen Veranstaltung in den Straßen des Altstadtrings die Einhaltung der Nachtruhe nach den Vorgaben der TA-Lärm sicherzustellen, wies das VG zurück. Hierfür sei keine Rechtsgrundlage vorhanden, denn das Verhalten der Gäste außerhalb der Gaststätte entzieht sich dem Verantwortungsbereich eines Gastwirts. Der allgemeine Schutz der Wohnbevölkerung vor unzumutbaren Lärmbelästigungen ist die Aufgabe der Ordnungsbehörden, entschied das VG.
Ergebnis
Das VG lehnte den Eilantrag der Anwohnerin rundherum ab.