Länder wollen den Glücksspielstaatsvertrag reformieren
Die Ministerpräsidenten der Länder haben sich am 16.03.2017 auf neue Regeln für die Vergabe von Lizenzen für Sportwetten verständigt. Ziel ist es, die juristischen Hindernisse zu beseitigen, die die obersten Verwaltungsgerichte errichtet hatten.
Weil nach Ansicht der deutschen oberen Verwaltungsgerichte für private Vermittlungsstellen für Sportwetten auf absehbare Zeit kein transparentes und europarechtskonformes Erlaubnisverfahren zur Verfügung steht, hatten sie geurteilt, dass private Vermittler von Sportwetten derzeit keiner glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedürfen (vgl. zuletzt OVG Münster, Urteil vom 23.01.2017, Az. 4 A 3244/06). Das für die Konzessionserteilung zuständige Land Hessen hatte im August 2012 die Erteilung von bis zu 20 Konzessionen europaweit ausgeschrieben. Bis heute wurde noch keinem privaten Wettanbieter eine Konzession erteilt.
Das OVG hatte in dem zitierten Urteil entschieden, dass das Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis den privaten Sportwetten-Anbieter als Kläger bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage nicht daran hindert, Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln. Im Ergebnis bedeuten diese und die vorangegangenen Gerichtsentscheidungen, dass private Anbieter ohne Erlaubnis Sportwetten von Anbietern aus dem Ausland vermitteln dürfen. Alle Anbieter agierten seitdem in einer rechtlichen Grauzone.
Glücksspielstaatsvertrag beschlossen
Die Beschränkung auf 20 Konzessionen für private Anbieter wird nun aufgehoben. Online-Glücksspiele bleiben aber verboten. Der 2. Glücksspielstaatsvertrag soll am 01.01.2018 in Kraft treten. Er bedarf der Beschlussfassung durch die Länderparlamente. Ab 2018 sollen alle Anbieter, die sich bisher um eine Sportwetten-Lizenz im bisherigen Konzessionsverfahren beworben haben und die Mindestanforderungen hierfür erfüllen, eine vorläufige Erlaubnis erhalten, die für ein Jahr gelten soll. Innerhalb dieses Jahres sollen die Lizenzen nach den neuen Kriterien vergeben werden.