Ladenöffnungszeiten: Eilantrag von ver.di gegen verkaufsoffene Sonntage hat Erfolg
Die Öffnung der Ladengeschäfte an zwei Sonntagen durch Allgemeinverfügung der Stadt wurde durch eine Klage der Gewerkschaft gestoppt (VG Hannover, Beschl. vom 28.12.2016, Az. 11 B 7662/16).
Die Stadt genehmigte durch Allgemeinverfügung die Öffnung von Ladengeschäften an zwei Sonntagen wegen einer Werbeveranstaltung und eines Autofrühlings.
Die Gewerkschaft ver.di klagte hiergegen – und bekam Recht.
Entscheidungsgründe
- Die Verfügung ist offensichtlich rechtswidrig und verletzt die Gewerkschaft in ihren Rechten.
- Die Verfügung ist bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig, weil es an einem wirksamen Antrag fehlte und ver.di nicht – wie gesetzlich vorgeschrieben – angehört worden ist.
- Die Voraussetzungen, wonach nach dem Ladenöffnungsgesetz verkaufsoffene Sonntage zugelassen werden dürfen, liegen nicht vor.
- Erforderlich ist insbesondere ein sogenannter Sachgrund. Es bedarf eines besonderen Anlasses, wobei nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für eine Ladenöffnung geben könnten. Der Besucherstrom darf nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden.
- Hinzukommen muss, dass nicht die Ladenöffnung, sondern die Veranstaltung selbst den öffentlichen Charakter des Tages maßgeblich prägt. Die Ladenöffnung muss als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen. Daran fehlte es in beiden Fällen der Allgemeinverfügung bereits deswegen, weil sowohl der Neujahrsmarkt als auch der „Autofrühling“ lediglich in einem Gewerbegebiet stattfinden sollen.
- Ein Bezug zu den übrigen Stadtteilen der Stadt ist nicht dargelegt.
- Im Übrigen ist die Ladenöffnung nicht haltbar, weil die Stadt keine Prognose über die zu erwartenden Besucherströme aufgestellt hat. Daher kann nicht beurteilt werden, ob die Zahl der Veranstaltungsbesucher die Zahl derjenigen Besucher übersteigt, die allein wegen der Ladenöffnung ins Stadtgebiet kommen würden.
Hinweise
- VG Osnabrück, Beschl. vom 03.01.2017, Az. 1 B 101/16: Eilantrag gegen verkaufsoffenen Sonntag in Nordhorn erfolgreich.
- VG Osnabrück, Beschl. vom 24.11.2016, Az. 1 B 95/16: Gemeinde Geeste darf Elektrofachmarkt keine Ausnahmegenehmigung zur Ladenöffnung am 1. Adventssonntag erteilen.